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ALLRIS - Vorlage

Vorlage - 2019-14GV-111

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Im Zuge der Flurbereinigung verliert das in der Anlage gekennzeichnete Teilstück der Gemeindestraße „Hattlund“ an Verkehrsbedeutung.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) kann eine Straße eingezogen werden, wenn sie keine Verkehrsbedeutung mehr hat.

 

Pläne der einzuziehenden Straße (s.Anlage) sind gem. § 8 Abs. 3 StrWG für die Dauer von 4 Wochen zur Einsicht öffentlich auszulegen. Einwendungen gegen die Einziehung sind nach § 8 Abs. 4 StrWG spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Beendigung der Auslegung vorzulegen. Die Einziehung kann dann vom Träger der Straßenbaulast unter Würdigung der Einwendungen beschlossen und öffentlich bekanntgemacht werden.

 

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung Steinbergkirche stellt fest, dass ein Teilstück des öffentlichen Weges – Gemeindestraße „Hattlund“ (Flur 3, Flurstück 84/1 der Gemarkung Hattlund) keine Verkehrsbedeutung mehr hat.

 

Der öffentliche Weg soll entsprechend den Vorschriften des § 8 StrWG eingezogen werden.

 

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Anlagen

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Amtsverwaltung Geltinger Bucht

Anschrift

Holmlück 2
24972 Steinbergkirche

Fon: 0 46 32 / 84 91 - 0
Fax: 0 46 32 / 84 91 - 30

Öffnungszeiten

Mo., Mi., Do. und Fr.
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Mittwochnachmittag
14:00 - 18:00 Uhr

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