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ALLRIS - Auszug

04.03.2019 - 13 Einziehung eines öffentlichen Weges hier: Teils...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Im Zuge der Flurbereinigung verliert das Teilstück der Gemeindestraße „Hattlund“ (Flur 3, Flurstück 84/1 der Gemarkung Hattlund) an Verkehrsbedeutung. Gemäß § 8 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) kann eine Straße eingezogen werden, wenn sie keine Verkehrsbedeutung mehr hat.

Pläne der einzuziehenden Straße sind gemäß § 8 Abs. 3 StrWG für die Dauer von 4 Wochen zur Einsicht öffentlich auszulegen. Einwendungen gegen die Einziehung sind nach § 8 Abs. 4 StrWG spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Beendigung der Auslegung vorzulegen. Die Einziehung kann dann von Träger der Straßenbaulast unter Würdigung der Einwendungen beschlossen und öffentlich bekannt gemacht werden.

 

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Beschluss:  

Die Gemeindevertretung Steinbergkirche stellt fest, dass ein Teilstück des öffentlichen Weges Gemeindestraße „Hattlund“ (Flur 3, Flurstück 84/1 der Gemarkung Hattlund) keine Verkehrsbedeutung mehr hat.

Der öffentliche Weg soll entsprechend den Vorschriften des § 8 StrWG eingezogen werden.

 

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Abstimmung:

 

Anzahl der Mitglieder des Gremiums

davon anwesend

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

17

16

16

0

0

 

 

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Anlagen zur Vorlage

Amtsverwaltung Geltinger Bucht

Anschrift

Holmlück 2
24972 Steinbergkirche

Fon: 0 46 32 / 84 91 - 0
Fax: 0 46 32 / 84 91 - 30

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