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ALLRIS - Vorlage

Vorlage - 2019-08GV-038

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Frau Jacobsen und Herr Hoeck, als Vorhabenträger planen die Entwicklung eines Ferienhausgebietes westlich der Straße Bonsberg und südlich der Straße Hunhoi , Niesgrau. Hier sollen 17 Ferienhauseinheiten entstehen.Im Rahmen einer Kreisbereisung mit Vertretern der Ministerien für Landesplanung und des Innenministeriums, des Kreises Regionalplanung und Untere Naturschutzbehörde sowie den Investoren, dem Planungsbüro und Vertretern der Gemeinde und des Amtes wurde die Planung vorgestellt. Hierbei wurde auf das hohe touristische Potential mit entsprechender Entwicklungsmöglichkeit in diesem Bereich hingewiesen; gerade im Zusammenspiel mit dem Sportboothafen Gelting-Mole und der vorhandenen Infrastruktur. Es werden weiter die naturschutzrechtliche Ausgangslage erläutert.  Die Planvorstellung erfolgt im Rahmen des Sitzungstermines.

 

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung Niesgrau beschließt:

  1. Für den Teilbereich nordwestlich der Straße Hunhoi soll der Vorhabenbezogene Bebauungsplan VB-Nr. 8 „Ferienhausgebiet Koppelheck / Hunhoi aufgestellt werden. Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 8 soll die Entwicklung eines Ferienhausgebietes ermöglicht werden. Vorgesehen ist die Entwicklung von 17 Ferienhaus-Einheiten inkl. einem Servicegebäude. Der Bebauungsplan soll sicherstellen, dass das Vorhaben sich in geordneter Art und Weise in die städtebauliche und landschaftsplanerische Situation einfügt.
  2. Mit der Planung soll das Planungsbüro Ingenieurgesellschaft Nord GmbH –ign-, Schleswig beauftragt werden.
  3. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange und Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.
  4. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 S. 1 BauGB soll in Form einer Anhörung durchgeführt werden.
  5. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekanntzumachen (§ 2 Abs. 1 S. 2 BauGB)
  6. Alle Planungskosten sind vom Vorhabenträger zu tragen.

 

 

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