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ALLRIS - Vorlage

Vorlage - 2018-12GV-036

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Am 20.06.2018 ist ein Antrag der SPD-Fraktion zur konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung eingegangen. Zu dem Zeitpunkt war die Einladung mit Tagesordnung bereits bekannt gemacht. Eine Dringlichkeit zur Beratung war nicht gegeben.

 

Der Antrag beinhaltet eine Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Stangheck. Es wird beantragt, im § 3 „Aufgaben des Bürgermeisters“ die Nr. 10 zu streichen.

Der Text lautet derzeit:

 

Er entscheidet ferner über die Erteilung des gemeindichen Einvernehmens nach dem Baugesetzbuch.

 

Eine Streichung der Passage ist praxisfern.

Antragsteller reichen ihre Bauanträge in der Regel beim Fachdienst Bauaufsicht des Kreises Schleswig-Flensburg ein. Der Kreis Schleswig-Flensburg übersendet eine Ausfertigung an das Amt Geltinger Bucht mit der Bitte, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. Die Gemeinde hat dafür eine Frist von zwei Monaten, ansonsten gilt das Einvernehmen als erteilt. Sollte der Bürgermeister nicht mehr befugt sein, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen, so müsste bei Vorliegen eines Bauantrages zeitnah zu einer Sitzung eingeladen werden. Das gemeindliche Einvernehmen kann nicht willkürlich verweigert werden, es ist eine Beurteilung vorzunehmen

-          ob die Erschließung gesichert ist

-          der Brandschutz gewährleistet werden kann

-          planungsrechtlich Ausweisungen des Flächennutzungsplanes oder eines Bebauungsplanes dem Vorhaben widersprechen.

 

Es ist zu vermuten, dass es der SPD-Fraktion darum geht, dass die Gemeindevertretung bei bestimmten Bauvorhaben beteiligt wird. Dies könnte man regeln, indem die Passage wie folgt formuliert wird:

 

Er entscheidet ferner über die Erteilung des gemeindichen Einvernehmens nach dem Baugesetzuch bei ortsüblichen Bauvorhaben einschließlich der dazugehörigen Garagen und Stellplätze.

 

Damit ist sichergestellt, dass über das ortsübliche hinaus gehende Vorhaben in der Gemeindevertretung behandelt werden.

 

In den anliegenden Entwurf der 1. Änderungssatzung sind die Wünsche der SPD-Fraktion aufgenommen. Eine Gemeindevertretung hat allerdings keine bauordnungsrechtlichen Befugnisse, diese sind dem Kreis Schleswig-Flensburg als Bauaufsicht vorbehalten.

 

Der Antrag der SPD-Fraktion ist angefügt.

 

 

Die Gemeindevertretung sollte die einzelnen Änderungswünsche beraten und ggf. einzeln darüber abstimmen, um dann einen Beschluss über die Änderungssatzung herbeizuführen.

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung Stangheck  beschließt die 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Stangheck in der vorliegenden Fassung.

 

 

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Anlagen

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