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ALLRIS - Vorlage

Vorlage - 2017-14GV-045

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Im Westen der Ortslage von Steinbergkirche liegt im Bogen der Straße Am Wasserwerk / Hattlundmoor „in zweiter Reihe“ ein Grundstück, dass sich für eine Wohnbebauung eignet (vgl. anlg. Übersichtskarte). Aufgrund ihrer rückwärtigen Lage ist die Fläche nicht als Baulücke anzusprechen, es besteht also kein Baurecht nach § 34 BauGB. Die Gemeinde kann hier aber über eine sog. „Ergänzungssatzung“ (oder auch „Abrundungssatzung“) die planungsrechtliche Grundlage für eine Bebauung schaffen. Bei der Aufstellung einer Ergänzungssatzung kann von der frühzeitigen Beteiligung der Behörden/TÖB und der Öffentlichkeit abgesehen werden, so dass nur eine „Beteiligungsrunde“ erforderlich ist.

Mit dem Aufstellungsbeschluss leitet die Gemeinde das formelle Planverfahren ein.

Im Weiteren ist zunächst eine Kostenübernahmeerklärung vom Grundstückseigentümer einzuholen und dann die amtliche Plangrundlage (Bestandslage- und Höhenplan) durch einen öfftl. bestellten Vermessungsingenieur zu erstellen. Auf dieser Grundlage wird dann der Entwurf der Satzung ausgearbeitet und der Gemeindevertretung zu gegebener Zeit zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt (Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zur Einleitung des Beteiligungsverfahrens).   

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen vorhanden

Ja:

 

Nein:

x

Betroffenes Produktkonto:

 

Haushaltsansatz im lfd. Jahr: AfA / Jahr:

 

 

Noch zur Verfügung stehende Mittel:

 

 

 

 

 

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Beschlussvorschlag

1a.

 

Für die im Westen der Ortslage von Steinbergkirche, hinter dem Grundstück Am Wasserwerk Nr. 23 gelegenen Fläche wird eine Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB aufgestellt. Planungsziel ist es, durch Ausweisung eines Baugrundstücks den westlichen Bereich der Ortslage von Steinbergkirche in diesem Bereich baulich abzurunden.

1b.

 

Der Aufstellungsbeschluss ist entsprechend § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

1c.

 

Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird gemäß § 34 Abs. 6 i.V.m. 13 Abs. 2 S.1 Nr.1 BauGB abgesehen.

2.

 

Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs soll das Planungsbüro GR Zwo, Flensburg, beauftragt werden.

3.

 

Alle Planungskosten sind vom Grundstückseigentümer zu tragen.

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

Gesetzl. Anzahl der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter:..........   

Davon anwesend: ..........

Ja-Stimmen: ...........       Nein-Stimmen: ...........      Enthaltungen:..........

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO waren keine /

waren folgende Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertreter ………………………… von der Beratung und der Abstimmung ausgeschlossen.  

 

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Anlagen

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Amtsverwaltung Geltinger Bucht

Anschrift

Holmlück 2
24972 Steinbergkirche

Fon: 0 46 32 / 84 91 - 0
Fax: 0 46 32 / 84 91 - 30

Öffnungszeiten

Mo., Mi., Do. und Fr.
08:00 - 12:00 Uhr

Mittwochnachmittag
14:00 - 18:00 Uhr

ausschließlich mit Terminvereinbarung

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