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ALLRIS - Vorlage

Vorlage - 2017-09GV-026

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Im Zuge der Verlegung eines Teilstückes der Gemeindestraße „Langfeld“ verliert das in der Anlage gekennzeichnete Teilstück der Gemeindestraße „Langfeld“ an Verkehrsbedeutung.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) kann eine Straße eingezogen werden, wenn sie keine Verkehrsbedeutung mehr hat.

 

Pläne der einzuziehenden Straße (s.Anlage) sind gem. § 8 Abs. 3 StrWG für die Dauer von 4 Wochen zur Einsicht öffentlich auszulegen. Einwendungen gegen die Einziehung sind nach § 8 Abs. 4 StrWG spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Beendigung der Auslegung vorzulegen. Die Einziehung kann dann vom Träger der Straßenbaulast unter Würdigung der Einwendungen beschlossen und öffentlich bekanntgemacht werden.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen vorhanden

Ja:

 

Nein:

x

Betroffenes Produktkonto:

 

Haushaltsansatz im lfd. Jahr: AfA / Jahr:

 

 

Noch zur Verfügung stehende Mittel:

 

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung Pommerby stellt fest, dass ein Teilstück des öffentlichen Weges – Gemeindestraße „Langfeld“ (Flur 1, Flurstück 87/22, 79/7, 166, 93/5, 178 und 168 der Gemarkung Pommerby) keine Verkehrsbedeutung mehr hat.

 

Der öffentliche Weg soll entsprechend den Vorschriften des § 8 StrWG eingezogen werden.

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Anlagen

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