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Vorlage - 2016-00AA-061
Grunddaten
- Betreff:
-
Neuregelung der Umsatzsteuerpflicht ab 2017 Beratung und Beschluss über die Abgabe einer Optionserklärung gemäß § 27 Abs. 22 Umsatzssteuergesetz
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Finanzabteilung
- Bearbeiter:
- Hauke Scharf
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Amtsausschuss des Amtes Geltinger Bucht
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Beratung und Beschluss
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14.12.2016
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Sachverhalt
Durch das Steueränderungsgesetz 2015 vom 02.11.2015 (BGBl. I S.1834) ist der § 2 b neu in das Umsatzsteuergesetz eingefügt worden. Hierin ist die künftige Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (also auch Gemeinden und Ämter) bei allen Dienstleistungen und Verträgen, die nicht in den Bereich der hoheitlichen Tätigkeiten fallen, bestimmt.
Diese Vorschrift ist grundsätzlich ab dem 01.01.2017 anzuwenden. Durch die Abgabe einer Optionserklärung nach § 27 Abs. 22 UStG beim zuständigen Finanzamt kann die Anwendung des § 2b UStG bis längstens zum 31.12.2020 ausgesetzt und das bisherige Verfahren weiterhin angewendet werden. Somit kann die Besteuerung nach § 2 Abs. 3 UStG zunächst weiter fortgeführt werden, was zur Folge hat, dass die Tätigkeiten des Amtes Geltinger Bucht zunächst weiterhin umsatzsteuerbefreit bleiben. Hiervon ausgenommen sind weiterhin die Bereiche, die für sich einen „Betrieb gewerblicher Art (BgA)“ nach dem Körperschaftssteuergesetz darstellen.
Ob das neue oder das alte Recht für das Amt günstiger ist, muss genau analysiert werden, wobei festzustellen bleibt, dass die Anwendung neuen Rechts dann nicht auf einzelne Tätigkeiten (Produkte) des Amtes beschränkt werden kann, sondern auf die gesamte unternehmerische Tätigkeit des „Unternehmens Amt Geltinger Bucht“ anzuwenden ist.
In der Folge, dass die Leistungen des Amtes umsatzsteuerpflichtig werden, besteht für diese Leistungen auch die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges. Im Rahmen der Analyse ist zu prüfen, ob hierdurch positive Effekte für die Haushaltswirtschaft des Amtes entstehen könnten.
Da die Optionserklärung bis zum 31.12.2016 beim Finanzamt Flensburg vorliegen muss, hat die Verwaltung dem Amtsvorsteher zur sicheren Fristwahrung empfohlen, diese Erklärung bereits abzugeben und den Beschluss nachträglich durch den Amtsausschuss fassen zu lassen.
Das Amt Geltinger Bucht ist bisher nicht umsatzsteuerpflichtig.
Aus organisatorischen Gründen (Erstellung der Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüssen) können die erforderlichen Analysen nicht zeitnah vorgenommen werden, um den sofortigen Wechsel in die Anwendung des neuen Rechts kurzfristig rechtssicher durchzuführen. Der erforderliche zeitliche Umfang dieser Arbeiten ist derzeit nicht genau feststellbar, erscheint aber nicht unerheblich und erfordert weiteres, derzeit in der Verwaltung nicht vorhandenes Fachwissen im Steuerrecht.
Beschlussvorschlag
Der Amtsausschuss des Amtes Geltinger Bucht Bucht beschließt die Optionserklärung gem. § 27 Abs. 22 UStG gegenüber dem Finanzamt Flensburg abzugeben, um das bisher gültige Recht zunächst auch nach dem 01.01.2017 anwenden zu können. Der Amtsausschuss stimmt nachträglich der durch den Amtsvorsteher, aus Gründen der Fristwahrung, bereits erfolgten Abgabe der Erklärung zu.

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