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ALLRIS - Vorlage

Vorlage - 2016-14GV-011

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die 24. Änderung des gemeinsamen Flächennutzungsplanes (FNP) der Gemeinden des ehemaligen Amtes Steinbergkirche sollte ursprünglich - aus planungsökonomischen Erwägungen heraus - für zwei in Neukirchen gelegene Teilgeltungsbereiche (parallel zu zwei Bebauungsplänen) aufgestellt werden: Neben dem hiermit überplanten Areal der Jugendfreizeitstätte des Kreisjugendrings war auch der Bereich „Kirchenberg“ in die FNP-Änderung einbezogen. Hierzu ist seinerzeit auch bereits die frühzeitige Beteiligung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt worden.

Die Planung im Bereich „Kirchenberg“ (B-Plan Nr. 12) wird sich auf absehbare Zeit nicht fortführen lassen, da es bislang nicht möglich war, für den dortigen vom Verein „Grundstein“ genutzten Teilbereich ein hinreichend konkretes und nachvollziehbares Nutzungskonzept zu entwickeln. Daher soll die 24. Änderung des FNP nunmehr nur für den Bereich der Jugendfreizeitstätte (parallel zum B-Plan Nr. 13 „KJR-Freizeitstätte“) fortgeführt werden, um so zumindest für diesen Bereich die Planung zum Abschluss zu bringen.

Nach Beratung der in der frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden/TÖB eingegangenen Stellungnahmen (vgl. Ziff. 1 des nachfolgenden Beschlusses) kann die Gemeindevertretung nunmehr mit dem Entwurfs- und Auslegungsbeschluss (vgl. Ziff. 2) den Entwurf der FNP-Änderung in das Beteiligungsverfahren nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB geben:

Der Planentwurf wird nach vorheriger Bekanntmachung für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt; zeitgleich werden die von der Planung betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließt:

 

1.Die Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung werden mit folgendem Ergebnis beraten: -siehe Anlage-

 

2.Der Entwurf der 24. Änderung des gemeinsamen Flächennutzungsplanes der Gemeinden des ehemaligen Amtes Steinbergkirche und die Begründung (siehe Anlage) werden in den vorliegenden Fassungen gebilligt

oder

... werden mit folgenden Änderungen gebilligt: ........................................................... .

 

Der Entwurf des Planes und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange von der Auslegung zu benachrichtigen.

 

Bemerkung:

 

Aufgrund des §22 GO waren keine Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertreter von

der Beratung und der Abstimmung ausgeschlossen.

 

 

 

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Anlagen

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