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ALLRIS - Vorlage

Vorlage - 2023-7WZV-046

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die am 07.12.2001 durch die Verbandsversammlung beschlossene Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Wasserversorgung des Wasserzweckverbandes Ostangeln (Beitrags- und Gebührensatzung) ist am 01.01.2002 in Kraft getreten. Eine derartige Satzung verliert gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) zwanzig Jahre nach ihrem Inkrafttreten ihre Gültigkeit. Dies war für diese Satzung am 01.01.2022.

Um bei den in dieser Satzung geregelten Angelegenheiten auch weiterhin rechtssicher verfahren zu können, sollte eine neue Satzung gleichen Inhalts erlassen werden. Diese Satzung sollte rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft treten. Eine Satzung kann gemäß § 2 Absatz 2 KAG rückwirkend in Kraft treten, wenn es dadurch nicht zu einer Schlechterstellung des Abgabepflichtigen (hier: Anschlussnehmer) kommt. Eine Schlechterstellung durch das rückwirkende Inkrafttreten der Satzung kann ausgeschlossen werden, da die Regelungen der bisherigen Satzung unverändert in die neue Satzung übernommen und auch in der Übergangszeit (01.01.2022 bis heute) weiterhin angewendet wurden.

 

 

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Beschlussvorschlag

 

Die Verbandsversammlung des Wasserzweckverbandes Ostangeln beschließt die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Wasserversorgung des Wasserzweckverbandes Ostangeln (Beitrags- und Gebührensatzung) in der vorliegenden und erläuterten Fassung. Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.

 

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Anlagen

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