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ALLRIS - Vorlage

Vorlage - 2023-00AA-376

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die TSG Scheersberg hat geänderte Nutzungszeiten für die Schulsporthalle in Steinbergkirche beantragt und möchte zukünftig die Halle auch an den Wochenenden nutzen, da der Verein sein Sportangebot erweitert hat.

 

Das Amt möchte die Vereine gerne unterstützen, Voraussetzung dafür ist jedoch, dass dann von den Nutzern spezielle Verpflichtungen übernommen werden müssen. Der Umfang der Pflichten, die Folgen der Übertragung auf die Vereine und die Aufteilung des Haftungsrisikos wurden mit dem Kommunalen Schadenausgleich SH (KSA) besprochen.

Die Nutzung der Schulsporthallen an den Wochenenden wurde bisher nur für besondere Veranstaltungen und in sonstigen Ausnahmefällen gestattet.

 

Neben dem zusätzlichen Energieverbrauch (Strom, Heizung), der den Vereinen nicht in Rechnung gestellt wird, sind auch weitere Kriterien zu bedenken.

Das Amt Geltinger Bucht überträgt die Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich auf die Nutzer der Sporthallen, also auf die Vereine.

 

Die Verkehrssicherungspflicht umfasst neben dem ordnungsgemäßen Zustand der Hallen und Sportgeräte vor Beginn der Nutzung auch die Verkehrssicherungspflicht für die Wege, Zugänge und Parkplätze, also z.B. für den Winterdienst bei Glätte.

Grundsätzlich ist die Übernahme von Verkehrssicherungspflichten möglich, aber das Amt Geltinger Bucht verbleibt immer auch in der Haftung, da sich diese Haftungsverpflichtungen nie vollständig auf die Nutzer der Anlagen übertragen lassen.

 

Am Wochenende müssen somit die Nutzer auch die Verkehrssicherungspflicht für die Wege, Parkplätze usw. übernehmen. Die Nutzer müssen dem Amt nachweisen, wie sie diese Pflichten übernehmen werden und auf welche Weise die Einhaltung sichergestellt wird. Das Amt wird die Einhaltung dieser Pflichten stichprobenartig kontrollieren.

 

Im Falle des Winterdienstes müssen die Nutzer somit nachweisen, wie sie diese Verkehrssicherungspflichten erfüllen werden. Bei mangelhafter Einhaltung dieser Pflichten muss das Amt gem. KSA sofort Maßnahmen ergreifen, bis hin zur Nutzungsuntersagung.

Das Amt übernimmt am Wochenende keinen Winterdienst, um die Nutzung der Hallen zu ermöglichen. Dafür wären entsprechende Personalkapazitäten, Rufbereitschaften und somit zusätzliche Haushaltsmittel notwendig.

 

Sofern die Nutzung an den Wochenenden ermöglicht wird, sollte es für alle Schulsporthallen im Amt gelten. Die Nutzer müssen neben den o.g. Pflichten auch für eine angemessene Reinigung der Räumlichkeiten, Duschen und WC-Anlagen sowie für eine verantwortungsvolle Aufsicht sorgen. Der Schulbetrieb darf am Montagmorgen in keiner Weise beeinträchtigt sein.

 

r alle Nutzer würden dann bei Beantragung auch die genannten Auflagen gelten. Sofern nicht klar hervorgeht, wie die Übernahme der Verkehrssicherung erfolgt, muss das Amt aus Haftungsgründen eine Nutzung ablehnen.

 

Die Nutzung der Hallen sollte nur genehmigt werden, wenn eine Mindestzahl an Sportlerinnen und Sportlern anwesend sein wird (Stichwort: Energieeinsparung). In der Vergangenheit musste die Nutzung untersagt werden, da nur 3 bis 4 Personen in der Halle waren.

 

Sobald die zukünftigen Schulträgerschaften geklärt sind, wird das Amt eine neue Benutzungs- und Entgeltordnung erstellen.

 

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Beschlussvorschlag

Der Schulausschuss gestattet auf Antrag eine Nutzung der Schulsporthallen am Wochenende durch amtseigene Vereine, sofern die genannten Auflagen in Verbindung mit der Verkehrssicherungspflicht von den Nutzern übernommen und nachgewiesen werden. Das Amt Geltinger Bucht als Eigentümer der Liegenschaften akzeptiert bei dieser Regelung, dass die Verkehrssicherungspflichten nicht vollständig übertragen werden können und somit ein haftungsrechtliches Restrisiko verbleibt.

 

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Amtsverwaltung Geltinger Bucht

Anschrift

Holmlück 2
24972 Steinbergkirche

Fon: 0 46 32 / 84 91 - 0
Fax: 0 46 32 / 84 91 - 30

Öffnungszeiten

Mo., Mi., Do. und Fr.
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Mittwochnachmittag
14:00 - 18:00 Uhr

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