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Vorlage - 2023-14GV-297
Grunddaten
- Betreff:
-
Beratung und Beschlussfassung über die Vorschlagsliste der Schöffen für die Amtszeit 2024-2028
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Sandra Legant
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung der Gemeinde Steinbergkirche
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Beratung und Beschluss
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05.06.2023
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Sachverhalt
Die Amtszeit der amtierenden Schöffen endet mit Ablauf des Jahres 2023. Für die Geschäftsjahre 2024-2028 sind daher die Schöffen neu zu wählen.
Die Gemeinde Steinbergkirche hat dem für die Schöffenwahl zuständigen Landgericht mindestens 4 Einwohner vorzuschlagen. Die Vorschlagsliste soll grundsätzlich alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen.
Vorzuschlagen sind Personen, die zu Beginn der Amtszeit mindestens 25 Jahre und höchstens 70 Jahre alt sind, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und in der Gemeinde Steinbergkirche wohnen. Bei der Auswahl der Personen für die Vorschlagsliste ist darauf zu achten, dass diese von den geistigen, körperlichen und sonstigen Anforderungen für das Schöffenamt geeignet sind.
Auf der Homepage des Amtes Geltinger Bucht, sowie in den Bekannntmachungsblättern wurde auf die Schöffenwahl hingewiesen. Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste der Gemeinde Steinbergkirche haben sich folgende Personen beworben:
Name ggf. Geb.Name | Vorname | Geb. Jahr | PLZ | Wohnort | Beruf |
Hammann | Frank Georg | 1961
| 24972 | Steinbergkirche | Dipl. Gesundheits- und Krankenpfleger |
Sablottny-Kiesler, geb. Kiesler | Ulrike Marie | 1957 | 24972 | Steinbergkirche | Dipl. Sozialarbeiterin/Dipl. Soz. Pädagogin
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Ebsen, geb. Matthiesen | Femke | 1984 | 24972 | Steinbergkirche | Verw.Fach.Angst. |
Nielsen | Michaela | 1967 | 24972 | Steinbergkirche | Rentner, vorher Kripo FL |
Bösser | Markus | 1967 | 24972 | Steinbergkirche | Lagerleitung (Trixie Heimtierbedarf) |
Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich.

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