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ALLRIS - Vorlage

Vorlage - 2022-00AA-315

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Das Amt Geltinger Bucht beschäftigt seit einiger Zeit mit Sanierungsoptionen der großen Sporthalle in Sterup, die aufgrund des Baujahres für die weitere Maßnahmenplanung zu bedenken sind, um den Sportunterricht und Sportbetrieb zu sichern.

 

Die weitere Finanzplanung des Amtes und das Prioritätenprogramm beinhaltet bereits erste Maßnahmen.

 

Der Deutsche Bundestag hat mit Beschluss des Bundeshaushalts 2022 Programmmittel in Höhe von 476 Millionen Euro für das Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“ vorgesehen (Veröffentlichungsdatum: 28.07.2022 / Abgabefrist: 30.09.2022).

Mit der Klimaschutzregion Flensburg sind erste Vorgespräche geführt worden, um eine Antragstellung bzw. die Teilnahme am Interessenbekundungsverfahren -trotz des engen Zeitfensters- zu realisieren.

 

Förderungsinhalte:

 

Welches Ziel verfolgt die Förderung?

 

Sport- und Begegnungsstätten spielen für den gesellschaftlichen Zusammenhalt und die soziale Integration in Kommunen und in den Nachbarschaften eine wichtige Rolle. Vielerorts gibt es jedoch seit Jahren bei kommunalen Einrichtungen wie Sportstätten und Schwimmbädern einen Sanierungsstau. Kommunen können die notwendigen Sanierungsmaßnahmen nicht aus eigener Kraft durchführen. Mit dem Bundesprogramm Sport, Jugend und Kultur (SJK) unterstützt das neu gegründete Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) die Kommunen, Projekte von besonderer regionaler oder überregionaler Bedeutung im Sinne einer nachhaltigen, sozialen Stadtentwicklung anzugehen. Die Projekte dienen zugleich dem Erreichen der Ziele des Klimaschutzgesetzes im Sektor Gebäude. Voraussetzung ist daher, dass sie hohen energetischen Anforderungen mit dem Ziel der deutlichen Absenkung von Treibhausgasemissionen genügen. Zudem müssen sie hinsichtlich ihrer Nachhaltigkeit und Barrierefreiheit vorbildhaft sein und auf eine Anpassung an das veränderte Klima ausgerichtet werden.

Wer ist antragsberechtigt?

 

Antragsberechtigt und Förderempfänger sind Städte und Gemeinden (Kommunen), in deren Gebiet sich das zu fördernde Projekt befindet.

 

Wie wird gefördert und wie hoch ist die Förderquote?

 

Die Zuwendungen erfolgen zur Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbare Zuschüsse. Sie werden bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. Der Bundesanteil der Förderung soll in der Regel zwischen 1 und 6 Millionen Euro liegen. Die Projekte müssen von den Kommunen bzw. Ländern (bei Landeseigentum) oder Landkreisen (bei Eigentum des Landkreises) mitfinanziert werden.

 

Eine Förderung mit Bundesmitteln wird bis maximal 45 %, bei Kommunen in Haushaltsnotlage bis maximal 75 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gewährt. Entsprechend beträgt der aufzubringende kommunale Eigenanteil mindestens 55 % bzw. bei Kommunen in Haushaltsnotlage mindestens 25 %.

 

Das Förderverfahren ist in zwei Phasen untergliedert. In der ersten Phase (Interessenbekundungsverfahren) ist bis spätestens 30.09.2022 dem Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) eine Projektskizze, voraussichtliche Kosten sowie Beschlussfassung der Gemeindevertretung einzureichen.

 

In der Phase 2 ab Anfang 2023 werden die nach der Auswahlentscheidung des Haushaltsausschusses zur Förderung vorgesehenen Kommunen durch das BBSR aufgefordert, einen Zuwendungsantrag zu stellen. Vorab wird die ausgewählte Kommune zu einem Koordinierungsgespräch eingeladen, an dem alle relevanten Akteure teilnehmen.

 

Welche Maßnahmen werden gefördert?

 

Mit Blick auf die beabsichtigten Klimawirkungen des Programms kommen als Fördergegenstände grundsätzlich nur Gebäude im Sinne des § 2 Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Betracht. Ausgenommen hiervon sind Freibäder einschließlich ihrer baulichen Nebenanlagen. Gefördert werden umfassende bauliche Sanierungen und Modernisierungen der fördergegenständlichen Einrichtungen, die in besonderer Weise zum Klimaschutz beitragen („klimafreundlicher Gebäudebetrieb“) und nur geringe Ressourcenverbräuche erfordern („klima- und ressourcenschonendes Bauen“). Das bedeutet: Bestandsgebäude sind grundsätzlich zu erhalten. Indikatoren für einen klimafreundlichen Gebäudebetrieb sind beispielsweise ein geringer CO2-Austoß, ein niedriger Energiegrundverbrauch, eine hohe Energieeffizienz der installierten Technik, die Nutzung von erneuerbaren Energien zur Gebäudeklimatisierung sowie der ressourcenschonende Betrieb.

 

 

Welche Maßnahmen zum Erreichen der Ziele des Klimaschutzgesetzes im Sektor Gebäude sind förderfähig?

 

Die zu fördernden Projekte müssen zum Erreichen der Ziele des Klimaschutzgesetzes im Sektor Gebäude beitragen und deshalb den energetischen Anforderungen mit dem Ziel der deutlichen Absenkung von Treibhausgasemissionen genügen. Sie sollen ferner vorbildhaft hinsichtlich ihrer Nachhaltigkeit und Barrierefreiheit sein. Im Rahmen einer Komplettsanierung kann ein Bündel aus Maßnahmen gefördert werden, z. B. bestehend aus:

 

      der Einbau und die Erneuerung einer Lüftungsanlage,

      der Einbau und die Installation von Geräten zur Mess-, Steuer- und Regelungstechnik,

      die Errichtung eines Wärmespeichers im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude,

      die Wärmedämmung von Wänden und Dachflächen

      der Einbau von Fenstern und Außentüren

      die Erneuerung der Heizungsanlage

      der Einbau energieeffizienter Innenbeleuchtungssystem

 

Des Weiteren können Umfeldmaßnahmen und fachlich notwendige Maßnahmen (bei Sporthallen beispielsweise der Einbau eines neuen Hallenbodens) gefördert werden. Die Anforderungsstandards müssen im Einzelnen geprüft werden. Ersatzneubauten werden in Ausnahmefällen gefördert. Anerkannte Energieeffizienz-Experten aus der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes, Kategorie „Bundesförderung für effiziente Gebäude: Nichtwohngebäude“ sind bei der Beantragung der Förderung und Begleitung des Vorhabens bei Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden einzubinden.

 

Nach welchen Kriterien werden die Projekte bewertet?

 

Neben der Einhaltung der formalen Voraussetzungen und der im Projektaufruf genannten Vorgaben zu den energetischen Standards, zur Resilienz und zum klima- und ressourcenschonenden Bauen sind die folgenden Kriterien ausschlaggebend:

 

      Herstellung umfassender Maßnahmen zur Barrierefreiheit

      Machbarkeit, zügige Umsetzbarkeit und langfristige Nutzung

      überdurchschnittliche fachliche Qualität, wie z.B., dass der Bedarf in einem Sportentwicklungskonzept oder einem integrierten Stadtentwicklungskonzept belegt ist

      begründeter Beitrag zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und zur sozialen Integration im Quartier der Kommune,

      erhebliches und überdurchschnittliches Investitionsvolumen

 

Eine Übererfüllung der energetischen Anforderungen und genannten Standards wird bei der Bewertung positiv berücksichtigt.

Die Teilnahme am Interessensbekundungsverfahren und die evtl. darauffolgende Antragstellung und Förderung (mit einer Förderquote von 45 % im energetischen Bereich) birgt die Möglichkeit, den Unterhaltsaufwand und Sanierungsstau über das Förderpaket abzuwickeln und eine zukunftsfähige Hallennutzung sicherzustellen.

 

Die Größenordnung des Investitionsvolumens wird z.Zt. durch das Bauamt ermittelt und in der Sitzung vorgestellt.

 

Anlagen:  

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Beschlussvorschlag

 

Das Amt Geltinger Bucht beschließt die Antragstellung im Rahmen des Interessensbekundungsverfahrens „Energetische Sanierung der großen Sporthalle in Sterup“ im Rahmen des Förderprogrammes „Sanierung kommunaler Einrichtung in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur (SJK)“ des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.

Der Amtsvorsteher wird beauftragt, die Antragstellung zusammen mit der Klimaschutzregion- Flensburg sowie der Verwaltung einzuleiten.

 

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Fax: 0 46 32 / 84 91 - 30

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