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ALLRIS - Vorlage

Vorlage - 2021-03GV-168

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

In der Raiffeisenstraße in der Gemeinde Gelting ist angedacht, ein Zonenhalteverbot einzurichten (Plan lt. Anlage). Durch parkende Autos der Anlieger in der Raiffeisenstraße kommt es vermehrt zu Behinderungen des fließenden Verkehrs. Da auf beiden Fahrbahnseiten PKW´s geparkt werden, ist besonders bei Einsätzen der Feuerwehr und Rettungswagen mit Behinderungen und zeitlichen Verzögerungen zu rechnen, die erhebliche Auswirkungen auf den Rettungseinsatz haben. Ebenso ist ein Durchkommen der Müllabfuhr nur erschwert möglich. Dieses soll reguliert werden. Als Parkmöglichkeiten stehen die ausgewiesenen Parkplätze im Nahbereich zur Verfügung. Die Verkehrszeichen „Zonenhalteverbotes Zeichen 290/ 292“ sind anzuordnen.

 

 Zeichen 290.1                                                                                                    Zeichen 290.2

https://www.gesetze-im-internet.de/normengrafiken/bgbl1_2013/j0367-1_1310.jpg                                                                                                          https://www.gesetze-im-internet.de/normengrafiken/bgbl1_2013/j0367-1_1320.jpg
Beginn eines                                                                                                       Ende eines

eingeschränkten Haltverbots                                                                          eingeschränkten Haltverbots                                                                           r eine Zone                                                                                                      r eine Zone

 

 

Ge- oder Verbot

  1. Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb der gekennzeichneten Zone nicht länger als drei Minuten halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
  2. Innerhalb der gekennzeichneten Zone gilt das eingeschränkte Haltverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen getroffen sind.
  3. Durch Zusatzzeichen kann das Parken für Bewohner mit Parkausweis oder mit Parkschein oder Parkscheibe (Bild 318) innerhalb gekennzeichneter Flächen erlaubt sein.
  4. Durch Zusatzzeichen kann das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe (Bild 318) innerhalb gekennzeichneter Flächen erlaubt sein. Dabei ist der Parkausweis, der Parkschein oder die Parkscheibe gut lesbar auszulegen oder anzubringen.

 

VwV-StVO zu den Zeichen 290 eingeschränktes Haltverbot für eine Zone und 292 Ende eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone

 

Zu den Zeichen 290.1 und 290.2 Beginn und Ende eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone

1

I.

Die Zeichen sind so aufzustellen, dass sie auch für den einbiegenden Verkehr sichtbar sind, ggf. auf beiden Straßenseiten.

2

II.

Soll das Kurzzeitparken in der gesamten Zone oder in ihrem überwiegenden Teil zugelassen werden, sind nicht Zeichen 290.1, 290.2, sondern Zeichen 314.1, 314.2 anzuordnen.

 

290.1 Beginn eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone

290.2 Ende eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone

290.2-40 Ende eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (doppelseitig)

290.2-50 Ende eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (einseitig)

 

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung Gelting beschließt die Einrichtung eines Zonenhalteverbots für die Raiffeisenstraße (Anlage). Entsprechende Verkehrszeichen sind anzuschaffen.

 

 

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Anlagen

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Amtsverwaltung Geltinger Bucht

Anschrift

Holmlück 2
24972 Steinbergkirche

Fon: 0 46 32 / 84 91 - 0
Fax: 0 46 32 / 84 91 - 30

Öffnungszeiten

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