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ALLRIS - Vorlage

Vorlage - 2020-00AA-200

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Im Amt gibt es seit Jahren eine Satzung über die Benutzung der Schlichtwohnungen für Obdachlose, Asylbewerber und andere im Amt Geltinger Bucht.

Mit der Satzung werden die Schlichtwohnungen in der Gemeinde Hasselberg und in der Gemeinde Steinbergkirche abgedeckt.

 

Mit Aufnahme der Flüchtlinge und Asylbewerber seit 2015 hat sich die Situation insofern geändert, als dass auch diese „obdachlos“ sind, wenn sie unserem Bereich zugewiesen werden und dann auch in „normale“ Wohnungen eingewiesen werden. Bei Bezug der Wohnungen wird kein Mietverhältnis mit dem Amt Geltinger Bucht begründet, sondern ein öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis. Man zahlt keine Miete, sondern eine Nutzungsentschädigung. 

Im Zuge der Abrechnung der Kosten der Unterkunft mit dem Jobcenter kamen Unstimmigkeiten wegen der Rechtsgrundlage für die Erstattung der Nutzungsentschädigungen auf. Die Ämter sind gehalten, die Obdachlosensatzung entsprechend anzupassen, indem dort eine Regelung aufgenommen ist, dass alle Kosten erstattet werden, die dem Amt entstehen.

Die Änderung der Satzung ist außerdem erforderlich, weil die Hilfeempfänger auch nach Wechsel der Hilfeart in das SGB II nicht Mieter der Wohnung werden (weil die Vermieter das Mietverhältnis mit dem Amt wünschen) und insofern weiter eine Nutzungsentschädigung zahlen. Unser Wunsch, möglichst alle Mietverhältnisse auf die Bewohner zu übertragen, ist noch ein längerer Prozess.  

 

 

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Beschlussvorschlag

Der Amtsausschuss Geltinger Bucht beschließt die Satzung des Amtes Geltinger Bucht über die Benutzung und die Gebühren von Obdachlosenunterkünften (Obdachlosensatzung) in der vorliegenden Fassung.

 

 

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Anlagen

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Amtsverwaltung Geltinger Bucht

Anschrift

Holmlück 2
24972 Steinbergkirche

Fon: 0 46 32 / 84 91 - 0
Fax: 0 46 32 / 84 91 - 30

Öffnungszeiten

Mo., Mi., Do. und Fr.
08:00 - 12:00 Uhr

Mittwochnachmittag
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