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03.12.2018 - 7 Beratung und Beschluss über die Gültigkeit der ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7
- Datum:
- Mo., 03.12.2018
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 19:30
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Hauptamt
- Bearbeiter:
- Rosemarie Marxen-Bäumer
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Die neue Gemeindevertretung hat nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss über die Gültigkeit der Wahl sowie über Einsprüche in folgender Weise zu beschließen:
- War eine Vertreterin oder ein Vertreter nicht wählbar, so ist ihr oder sein Ausscheiden anzuordnen.
- Sind bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen, die das Wahlergebnis im Wahlkreis oder die Verteilung der Sitze aus den Listen im Einzelfall beeinflusst haben können, so ist die Wahl der Entscheidung entsprechend zu wiederholen.
- Ist die Feststellung des Wahlergebnisses fehlerhaft, so ist sie aufzuheben und eine neue Feststellung anzuordnen.
- Liegt keiner der unter Nummer 1 bis 3 genannten Fälle vor, so ist die Wahl für gültig zu erklären.
Es hat einen anonymen Einspruch gegen die Gültigkeit der Gemeindewahl vom 06. Mai 2018 gegeben. Dieser wurde nicht nur in der Amtsverwaltung, sondern auch bei mehreren Stellen des Kreises eingereicht.
Die Kommunalaufsicht hat den Einspruch geprüft. Dabei wurde festgestellt, dass die Bekanntmachung des Wahlergebnisses vom 11.05.2018 fehlerhaft war. Die Bekanntmachung wurde wiederholt am 22.06.2018. Dagegen wurde kein Einspruch eingelegt.
Die Kommunalaufsicht hat festgestellt, dass der Wahlvorschlag der AWG zu Recht nicht von der Gemeindewahlleitung beanstandet wurde und vom Gemeindewahlausschuss zuzulassen war, da die Wählergemeinschaft schon seit vielen Kommunalwahlen antritt und beim ersten Antreten zur Wahl (1986) die Voraussetzungen, nämlich das Vorliegen einer Satzung und eines Programms geprüft wurden bzw. hätten geprüft werden müssen (§ 21 GKWG i.V. mit §§ 23 bis 25 GKWO). Eine solche Prüfung war anlässlich der letzten Gemeindewahl nicht mehr in dem Umfang erforderlich, insbesondere mussten der Gemeindewahlleiterin mit dem Wahlvorschlag weder die Satzung der Wählergemeinschaft noch ihr Programm vorgelegt werden.
Die weiteren Anlagen zum Wahlvorschlag wurden bei der Gemeindewahlleiterin eingereicht. Der Wahlvorschlag ist vollständig. Insbesondere hat der Leiter der Wahlversammlung der Wählergemeinschaft auf einer entsprechenden Anlage zum Wahlvorschlag erklärt, dass die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber durch die nach der Satzung zuständige Mitgliederversammlung ordnungsgemäß erfolgt ist.
Der Wahlprüfungsausschuss hat der Gemeindevertretung empfohlen, die Gemeindewahl vom 06. Mai 2018 gemäß § 39 Nr. 4 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes für gültig zu erklären.
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