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19.06.2018 - 16 Bauleitplanung in der Gemeinde Steinbergkirche ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 16
- Datum:
- Di., 19.06.2018
- Status:
- öffentlich (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 19:30
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Dirk Petersen
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Bei der Gemeinde wurde ein Antrag auf Ausweisung eines Sondergebietes Biogas gestellt. Dabei handelt es sich um die bisher priviligierte Anlage auf dem Betriebsgrundstück in Steinbergkirche, Gintoft 34, die nach Bundesimmisionsschutzgesetz mit einer thermischen Leistung von 1,4 MW und einer elektrischen Lesitung von 500 KW genehmigt wurde. Die Inhalte der Genehmigung haben weiterhin Gültigkeit. Nach einem Betreiberwechsel werden die Voraussetzungen für die Priviligierung nicht mehr erfüllt. Der Betrieb soll unter Einhaltung der bisherigen Genehmigung aufrechterhalten werden. Dies ist künftig nur durch die Ausweisung eines Sondergebietes rechtlich möglich. Änderungen und Erweiterungen sind nicht geplant.
Beschluss:
- Die Gemeindevertretung Steinbergkirche beschließt die Aufstellung der 50. Änderung des gemeinsamen Flächennutzungsplanes der Gemeinden des ehemaligen Amtes Steinbergkirche, Bereich der Gemeinde Steinbergkirche, Gintoft; für das Gebiet westlich einer Linie von ca. 500 m von der Landesstraße 248, südlich einer Linie von ca. 400 m von der Straße Wolsroi und nördlich einer Linie von ca. 480 m der Häusergruppe in Gintoft.
- Die Gemeindevertretung Steinbergkirche beschließt die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 21 „Biogas Gintoft“ für das Gebiet westlich einer Linie von ca. 500 m von der Landesstraße 248, südlich einer Linie von ca. 400 m von der Straße Wolsroi und nördlich einer Linie von ca. 480 m der Häusergruppe in Gintoft.
- Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekanntzumachen (§ 2 Abs. 1 BauGB).
- Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB soll schriftlich erfolgen.
5. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung der allgemeinen
Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 BauGB soll durch eine einmalige
Informationsveranstaltung erfolgen.
Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO waren keine Gemeindevertrer/innen von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,7 MB
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2
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(wie Dokument)
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361 kB
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