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05.07.2016 - 7 B-Plan Nr. 3 "Feuerwehrgerätehaus" - Aufstellun...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7
- Datum:
- Di., 05.07.2016
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:30
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Rainer Kirstein
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Das vorhandene Feuerwehrgerätehaus ist stark sanierungsbedürftig. Es ist daher geplant, auf der gemeindeigenen Fläche hinter der Alten Schule ein neues Feuerwehrgerätehaus mit Schulungsraum zu errichten. Um die städtebaulich geordnete Entwicklung zu gewährleisten, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.
Frau Grätsch erläutert den Entwurf des Bebauungsplanes. Sie erläutert das Verfahren.
Beschluss:
- Für das Gebiet östlich der Dorfstraße, rückwärtiger Bereich Dorfstraße 6a, wird der Bebauungsplan „Feuerwehrgerätehaus“ (B-Plan Nr. 3) aufgestellt. Lage und Umfang des Geltungsbereiches sind aus der anliegenden Übersichtskarte ersichtlich.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans in diesem Bereich sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zum Neubau eines Feuerwehrgerätehauses mit Schulungsraum geschaffen werden. Der Bebauungsplan soll sicherstellen, dass das Vorhaben sich in geordneter Art und Weise in die gegebene städtebauliche und landschaftsplanerische Situation einfügt.
- Mit der Planung soll die PLANUNGSGRUPPE PLEWA beauftragt werden.
- Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange und Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.
- Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 S. 1 BauGB soll in Form einer Anhörung durchgeführt werden.
- Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekanntzumachen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO waren keine Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertreter von der Beratung und der Abstimmung ausgeschlossen.
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