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12.12.2016 - 14 Neuregelung der Umsatzsteuerpflicht ab 2017 Ber...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 14
- Datum:
- Mo., 12.12.2016
- Status:
- öffentlich (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Finanzabteilung
- Bearbeiter:
- Hauke Scharf
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Durch das Steueränderungsgesetz 2015 vom 02.11.2015 (BGBl. I S.1834) ist der § 2 b neu in das Umsatzsteuergesetz eingefügt worden. Hierin ist die künftige Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (also auch Gemeinden und Ämter) bei allen Dienstleistungen und Verträgen, die nicht in den Bereich der hoheitlichen Tätigkeiten fallen, bestimmt.
Diese Vorschrift ist grundsätzlich ab dem 01.01.2017 anzuwenden. Durch die Abgabe einer Optionserklärung nach § 27 Abs. 22 UStG beim zuständigen Finanzamt kann die Anwendung des § 2b UStG bis längstens zum 31.12.2020 ausgesetzt und das bisherige Verfahren weiterhin angewendet werden. Somit kann die Besteuerung nach § 2 Abs. 3 UStG zunächst weiter fortgeführt werden, was zur Folge hat, dass die Tätigkeiten der Gemeinde zunächst weiterhin umsatzsteuerbefreit bleiben. Hiervon ausgenommen sind weiterhin die Bereiche, die für sich einen „Betrieb gewerblicher Art (BgA)“ nach dem Körperschaftssteuergesetz darstellen.
Herr Scharf erläutert ausführlich, welche Auswirkungen diese neuen Regelungen für die Gemeinde bedeuten könnten, weißt aber auch darauf hin, dass hier noch umfangreiche Prüfungen der einzelnen Tätigkeiten der Gemeinde in Bezug auf eine Umsatzsteuerpflicht erfolgen müssen.
Da die Optionserklärung bis zum 31.12.2016 beim Finanzamt Flensburg vorliegen muss, hat die Verwaltung dem Bürgermeister zur sicheren Fristwahrung empfohlen, diese Erklärung bereits abzugeben und den Beschluss nachträglich durch die Gemeindevertretung fassen zu lassen.
Die Gemeinde Hasselberg ist bisher nicht umsatzsteuerpflichtig.
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Hasselberg beschließt die Optionserklärung gem. § 27 Abs. 22 UStG gegenüber dem Finanzamt Flensburg abzugeben, um das bisher gültige Recht zunächst auch nach dem 01.01.2017 anwenden zu können. Die Gemeindevertretung stimmt nachträglich der durch den Bürgermeister, aus Gründen der Fristwahrung, bereits erfolgten Abgabe der Erklärung zu.
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