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ALLRIS - Auszug

18.05.2016 - 6 Vorhabenbezogener Bebauungsplan VB Nr. 1 "Sandk...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Herr Groth gibt einen kurzen Überblick über den aktuellen Stand des Verfahrens. Die angeforderten Stellungnahmen sind eingegangen, wurden sowohl durch Herrn Groth als auch von Frau Buck geprüft und entsprechend ins Planwerk eingearbeitet.

 

Einzelne Stellungnahmen werden in Bezug auf Bedenken, Anregungen und Hinweise kurz angesprochen, sowie auf Fragen eingegangen.

 

In Bezug auf die von Herrn Korbarg abgegebene Stellungnahme wird durch GV Fengler gefragt, warum die in unmittelbarer Nähe zum Kasernengelände stehenden Pappeln gefällt wurden, obwohl in der ersten Stellungnahme diesbezüglich Zweifel geäert wurden. Herr Prechtel  weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die betreffenden Pappeln sich im Eigentum der Stiftung Naturschutz befanden und in deren Auftrag gefällt wurden.  

 

 

Mit Schreiben vom 12.05.2016 teilen die Freien Wähler Nieby mit, dass einige Passagen des Durchführungsvertrages nicht zum Wohle der Gemeinde seien und beantragen daher, folgende Änderungen zu berücksichtigen:

 

1. II. Durchführung des Vorhabens

 § 4 Durchführungsverpflichtung Absatz (3)

 

Der Vorhabenträger hat das Vorhaben gerechnet ab Bestandskraft der Baugenehmigung in Abschnitten gem. Anlage 7 in 3 Jahren fertig zu stellen.“

 

Dabei resultiert die Frist von 3 Jahren, so fügt GV Fengler hinzu, aus dem Beschluss der gemeinsamen nichtöffentlichen Ausschussitzung des Ausschusses für Birk- und Tourismusangelegenheiten sowie dem Ausschuss für Bau- und Wegeangelegeneiten vom 04.11.2015.

 

BGM Lippert weist nochmals auf die in der Arbeitssitzung vom 26.01.2016 stattfinden Beratung durch Herrn Rechtsanwalt Meerbach in Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit hin. Bei einer Baumaßnahme solchen Umfangs sei es nicht angemessen, eine Frist von drei Jahren zu setzen.

 

Beschluss:

 

Die Gemeinde Nieby beschließt, die Ausführungen des vorliegenden und vom Investor bereits unterschriebenen Durchführungsvertrages beizubehalten.

 


Abstimmung:

 

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gremiums

davon

anwesend

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

9

9

5

4

0

 

  

II. Durchführung des Vorhabens

 § 4 Durchführungsverpflichtung (4)

 

Die Gemeinde kann die vorgenannten Fristen angemessen verlängern… .“

 

BGM Lippert rät von dieser Änderung ab, da es sich um eine schwammige Ausführung handelt, welche im schlimmsten Fall zur Anfechtung/Nichtigkeit des Durchführungsvertrages führen kann.

 

 

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Beschluss:

 

Die Gemeinde Nieby beschließt, die Ausführungen des vorliegenden und vom Investor bereits unterschriebenen Durchführungsvertrages beizubehalten.

 

 

 

Abstimmung:

 

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gremiums

davon

anwesend

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

9

9

5

4

0

 

2. II. Durchführung des Vorhabens

 § 5 Erschließung Absatz (2)

 

Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die ihm gehörende private Zufahrtsstraße …“

 

und weiter

 

Die Zufahrt von der Privatstraße Sandkoppel zur öffentlichen Dorfstraße wird durch…“ 

 

Durch BGM Lippert wird darauf verwiesen, dass es sich hier um einen rechtlichen Status handelt, welcher nicht ohne weiteres verändert werden kann.

 

Beschluss:

 

Die Gemeinde Nieby beschließt, die Ausführungen des vorliegenden und vom Investor bereits unterschriebenen Durchführungsvertrages beizubehalten.

 

Abstimmung:

 

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gremiums

davon

anwesend

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

9

9

5

4

0

 


3. II. Durchführung des Vorhabens

 § 6 Ausgleichsmaßnahmen Absatz (3)

 

Die Gemeinde kann die vorgenannten Fristen verlängern, …“

 

Beschluss:

 

Die Gemeinde Nieby beschließt, die Ausführungen des vorliegenden und vom Investor bereits unterschriebenen Durchführungsvertrages beizubehalten.

 

Abstimmung:

 

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gremiums

davon

anwesend

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

9

9

5

4

0

 

 

4. III. Planzielsicherung

 § 9 Absatz (1)

 

Die Verkehrssicherungspflichtr den grün umrandeten Bereich obliegt der Gemeinde, die Instandhaltungr diesen Bereich der Stiftung Naturschutz. Der Vorhabenträger wird zugunsten der Gemeinde eine öffentlich-rechtliche Dienstbarkeit auf das Flurstück 18/17 eintragen lassen.“

 

Die Gemeindevertretung spricht sich in Teilen für eine Änderung dieses Bestandteils aus. Der Investor erklärt sich mündlich aus den Reihen der Zuhörer mit folgender Änderung einverstanden:

 

 

Die Verkehrssicherung für den „grün“ umrandeten Bereich obliegt der Gemeinde, die Instandhaltung dem Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR).“

 

 

Beschluss:

 

Die Gemeinde Nieby beschließt, den Bestandteil des § 9 (1) des Durchführungsvertrages wie folgt zu ändern:

 

Die Verkehrssicherung für den „grün“ umrandeten Bereich obliegt der Gemeinde, die Instandhaltung dem Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR).“

 

 

Abstimmung:

 

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gremiums

davon

anwesend

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

9

9

9

0

0

 

 

5. IV. Schlussbestimmungen

 § 15 Absatz (1)

 

r den Fall der Aufhebung der Baugenehmigung oder der Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, ist der Vorhabenträger dazu verpflichtet, …“

 


Beschluss:

 

Die Gemeinde Nieby beschließt, die Ausführungen des vorliegenden und vom Investor bereits unterschriebenen Durchführungsvertrages beizubehalten.

 

 

Abstimmung:

 

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gremiums

davon

anwesend

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

9

9

5

4

0

 

6. IV. Schlussbestimmungen

 § 15 Absatz (2) und (3) entfallen

 

Um Regressansprüche bei einer möglichen Rückabwicklung gegenüber der Gemeinde auszuschließen, bitten die Freien Wähler Nieby darum, die Absätze 2 und 3 des § 15 zu entfernen. Außerdem, so GVin Weinmann, widerspricht Absatz 2 den Inhalten des § 11 des Durchführungsvertrages, in dem es heißt, dass der Gemeinde keine Kosten entstehen.

 

Da die Inhalte des Durchführungsvertrages durch einen neutralen Rechtsanwalt erarbeitet wurden, vertraut BGM Lippert den Ausführungen des Rechtsanwaltes Meerbach.

 

Beschluss:

 

Die Gemeinde Nieby beschließt, die Ausführungen des vorliegenden und vom Investor bereits unterschriebenen Durchführungsvertrages beizubehalten.

 

 

Abstimmung:

 

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gremiums

davon

anwesend

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

9

9

5

4

0

 

 

Die Gemeindevertretung beschließt:

 

1.

Die eingegangenen Stellungnahmen hat die Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft: -siehe Anlage-.

Das Planwerk ist entsprechend zu überarbeiten.

Das Ergebnis ist mitzuteilen.

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzl. Anzahl der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter:  9    

Davon anwesend: 9     

Ja-Stimmen: 5      Nein-Stimmen: 4       Enthaltungen: 0

 

-----

 

 

2.

Der vom Vorhabenträger bereits unterschriebene Durchführungsvertrag (s. Anlg.) wird gebilligt.

Die Auflistung der wesentliche Aspekte des Durchführungsvertrages unter  Kap. 4.9 „Planergänzende Regelungen (Durchführungsvertrag)“ der Planbegründung ist entsprechend den Vertragsinhalten zu aktualisieren.

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzl. Anzahl der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter:  9    

Davon anwesend: 9     

Ja-Stimmen: 5       Nein-Stimmen: 4        Enthaltungen: 0

 

-----

 

 Beschlüsse:

 

3a.

Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) und nach § 84 der Landesbauordnung (LBO) beschließt die Gemeindevertretung den vorhabenbezogenen Bebauungsplan VB Nr. 1 für das Gebiet „Sandkoppel“ (Reetdorf Geltinger Birk), bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung.

3b.

Die Begründung wird gebilligt.

3c.

Der Amtsvorsteher wird beauftragt, den Bebauungsplan zur Genehmigung vorzulegen und danach die Genehmigung ortsüblich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung während der Sprechstunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzl. Anzahl der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter:  9    

Davon anwesend: 9   

Ja-Stimmen: 5             Nein-Stimmen: 4           Enthaltungen: 0

 

-----

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO waren keine Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen

 

 

 

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