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03.09.2015 - 7 Beratung und Beschlussfassung zur Aufhebung der...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7
- Datum:
- Do., 03.09.2015
- Status:
- öffentlich (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 19:30
- Anlass:
- Sitzung
Die Gemeinde Rabel erhebt aufgrund der o.g. Satzung eine sogenannte Spielgerätesteuer. Bereits seit Ende der 1990er Jahre beschäftigen sich Gerichte mit dem in bundesweit vielen Gemeinden angewendeten Berechnungsmaßstab für diese kommunale Abgabe. Laut höchstrichterlicher Rechtsprechung mussten Kommunen bei der Besteuerung von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit vom bisher zugrunde gelegten Stückzahlmaßstab (Anzahl der Geräte) auf das Einspielergebnis als Besteuerungsmaßstab umstellen.
Die Satzung der Gemeinde Rabel stellt bei der Besteuerung von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit ebenfalls auf diesen Stückzahlmaßstab ab. Aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Änderung oder die Aufhebung dieser Satzung erforderlich.
Das Kommunale Prüfungsamt Nord hat im Rahmen der Ordnungsprüfung im Amt Geltinger Bucht ebenfalls die Anpassung der Satzung an die höchstrichterliche Rechtsprechung gefordert.
Seit vielen Jahren sind die Spielautomaten komplett aus der Gemeinde verschwunden. Derzeit gibt es keine Veranlagungsfälle in der Gemeinde Rabel. Aufgrund der geänderten Rechtslage und dem damit verbundenen hohen Verwaltungsaufwand bei der Festsetzung der Steuer wird seitens der Verwaltung empfohlen, die Satzung der Gemeinde Rabel über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten vom 05.12.2001 aufzuheben. Dazu ist die als Anlage beigefügte Satzung zur Aufhebung der Satzung der Gemeinde Rabel über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten vom 05.12.2001 zu beschließen.
Neben der Einnahmeerzielung hatte diese Vergnügungssteuersatzung vornehmlich den Zweck der Eindämmung der Aufstellung derartiger Geräte. Sollte durch den Wegfall der Satzung der eher unwahrscheinliche Fall eintreten, dass in der Gemeinde wieder vermehrt Spiel- und Geschicklichkeitsgeräte aufgestellt werden, könnte erneut über den Beschluss einer Satzung zur Erhebung einer Vergnügungssteuer mit gültigem Berechnungsmaßstab befunden werden.
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Rabel beschließt die „Satzung zur Aufhebung der Satzung der Gemeinde Rabel über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten vom 05.12.2001“ in der vorgelegten Form. Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2015 in Kraft.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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26,6 kB
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