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ALLRIS - Auszug

10.06.2024 - 9 Beratung und Beschluss zur Änderung der Entschä...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Die Gemeinde Steinbergkirche beantragt aufgrund eines Antrages der Gemeindewehrführung der Gemeindewehr Steinbergkirche folgende Änderung der Entschädigungssatzung des Amtes Geltinger Bucht.

 

Der Gemeindewehrführer sowie der stellv. Gemeindewehrführer bitten um eine mtl. Erhöhung der Aufwandsentschädigung in Höhe von mind. 100,00 €.

 

Gem. § 7 (3) Satz 1 der Satzung des Amtes Geltinger Bucht über die Entschädigung seiner Ehrenbeamten und Amtsausschussmitglieder sowie der weiteren für das Amt ehrenamtlich Tätigen (Entschädigungssatzung) erhält der Gemeindewehrführer der Gemeindewehr Steinbergkirche eine mtl. Aufwandsentschädigung in Höhe von 31,33 €. Der stellv. Gemeindewehrführer der Gemeindewehr Steinbergkirche erhält eine mtl. Entschädigung in Höhe von 15,67 €. 

 

Die abgebildeten Entschädigungssätze sind seit dem 01.07.2019 in Kraft.

 

 

EntschVofF - Höchstsätze

EntschSatzung Amt

 

Wehrführung

Stellvertretung

GWF 2/3 v. EntschVofF

stv.GWF  50%

GWF m. OW 25% v. GWF

stv. GWF m. OW 50%

OWF 75% v. GWF

 stv. OWF 50%

 

 

0,75

0,67

0,50

0,25

0,50

0,75

0,50

AWF < 15.000 EW

267,00

200,25

 

 

 

 

 

 

GWF ohne OW

 

 

 

 

 

 

 

 

< 1.000 EW

157,00

117,75

104,67

52,34

 

 

 

 

< 2.500 EW

169,00

126,75

112,67

56,34

 

 

 

 

< 5.000 EW

188,00

141,00

125,33

62,67

 

 

 

 

GWF mit OW

 

 

 

 

 

 

 

 

< 1.000 EW

157,00

117,75

 

 

26,17

13,09

 

 

< 2.500 EW

169,00

126,75

 

 

28,17

14,09

 

 

< 5.000 EW

188,00

141,00

 

 

31,33

15,67

 

 

OWF

 

 

 

 

 

 

 

 

< 1.000 EW

157,00

117,75

 

 

 

 

78,50

39,25

< 2.500 EW

169,00

126,75

 

 

 

 

84,50

42,25

< 5.000 EW

188,00

141,00

 

 

 

 

94,00

47,00

 

Als Begründung für die Erhöhung der Aufwandsentschädigung wird von Seiten der Gemeindewehrführung angegeben, dass die aktuellen Sätze weder den Arbeitsaufwand noch die Verantwortung der Position und die Funktion als Gemeindewehrführer bzw. stellv. Gemeindewehrführer widerspiegeln.

 

Das Brandschutzgesetz regelt in § 11 die Aufgaben der Gemeindewehrführung.

In § 11 Satz 4 des Brandschutzgesetzes heißt es, dass die Gemeindewehrführung für die Einsatzbereitschaft der freiwilligen Feuerwehren und die Ausbildung ihrer Mitglieder verantwortlich ist.

In § 11 Satz 5 des Brandschutzgesetzes wird angegeben, dass die Gemeindewehrführung die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister in allen Fragen des Feuerwehrwesens berät.

 

Die finanziellen Auswirkungen für das Amt Geltinger Bucht bei einer mtl. Erhöhung um 100,00 € für den Gemeindewehrführer mit Ortswehren und den stellv. Gemeindewehrführer mit Ortswehren stellen sich wie folgt dar:

 

Im Amt Geltinger Bucht bestehen 5 Gemeindewehren mit Ortswehren (Gelting, Steinbergkirche, Steinberg, Sterup und Stoltebüll). Eine Erhöhung würde bedeuten, dass für 10 Positionen (Gemeindewehrführer und Stellvertreter) bei einer mtl. Erhöhung um 100,00 € pro Jahr mit Mehrkosten in Höhe von 12.000,00 € zu rechnen ist.

 

Unabhängig von einer möglichen Änderung der mtl.  Entschädigungssätze ist eine Änderung der Entschädigungssatzung notwendig.

 

Da in § 7 in den Absätzen 1 bis 3 der aktuell gültigen Entschädigungssatzung des Amtes Geltinger Bucht bzgl. der Stellvertretungen eine fehlerhafte Formulierung enthalten ist, bedarf es einer 1. Änderung der Entschädigungssatzung des Amtes Geltinger Bucht. Die Regelungen für die Stellvertretungen werden gesondert in (4) des § 7 geregelt und müssen aus diesem Grund in den Absätzen (1) bis (3) gestrichen werden.

 

Der § 7 Absätze (1) bis (3) sind wie folgt zu ändern:

 

§ 7

Entschädigung der Wehrführungen und Funktionsträger

 

  1.    Der Amtswehrführer und seine Stellvertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
  2.    Die Gemeindewehrführung in Gemeinden ohne weitere Ortswehren erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 2/3 des Höchstsatzes der Verordnung.
  3.    In Gemeinden mit mehreren Ortswehren erhalten die Gemeindewehrführer 25 % der Aufwandsentschädigung nach Absatz 2. Die Ortswehrführer erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 75 % der Aufwandsentschädigung nach Absatz 2.

 

Der Ausschussvorsitzende führt aus, dass eine moderate Erhöhung der Entschädigungssätze im Rahmen der Entschädigungsverordnung denkbar ist. Über die Höhe der Sätze müsse allerdings zuvor mit der Amtswehrführung beraten werden.

Die erforderlichen redaktionellen Anpassungen in der Satzung sollen zeitnah umgesetzt werden.

Von daher schlägt der Vorsitzende vor den Beschlussvorschlag zu ändern und wie folgt zu formulieren:

 

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Beschluss:

Der Hauptausschuss des Amtes Geltinger Bucht empfiehlt dem Amtsausschuss die angedachte / beantragte der Höhe der Aufwandsentschädigung für Gemeindewehrführer mit Ortswehren und deren Stellvertretung nicht zu beschließen und nach Beratung mit der Amtswehrführung auf die nächste Sitzung zu vertagen.

Die aufgeführte Änderung des § 7 Absätze (1) bis (3) der Entschädigungssatzung des Amtes Geltinger Bucht dem Amtsausschuss zu sofortigen Umsetzung empfohlen.

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Abstimmung:
 

Anzahl der Mitglieder des Gremiums

davon
anwesend

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

8

8

8

0

0

 

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Anlagen zur Vorlage

Amtsverwaltung Geltinger Bucht

Anschrift

Holmlück 2
24972 Steinbergkirche

Fon: 0 46 32 / 84 91 - 0
Fax: 0 46 32 / 84 91 - 30

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