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13.03.2024 - 9 Einleitung der vermögensrechtlichen Auseinander...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 9
- Datum:
- Mi., 13.03.2024
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Hauptamt
- Bearbeiter:
- Kirsten Scharf
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Amtsvorsteher Thomas Johannsen gibt eine kurze Erläuterung zur erforderlichen vermögensrechtlichen Auseinandersetzung. Der vorgelegte Beschlussentwurf wird aufgrund der Einschaltung einer Rechtsberatung durch die Gemeinden Hasselberg, Maasholm und Steinbergkirche abgesetzt und durch eine neue – mit der Kommunalaufsicht abgestimmte – Beschlussfassung ersetzt.
Beschluss:
Die Auseinandersetzung wird nach dem 01.06.2024 eingeleitet. Es wird eine Arbeitsgruppe, bestehend aus den beteiligten Bürgermeistern des neu zu gründenden Schulverbandes, der Amtsdirektorin, dem Vorsitzenden des Hauptausschusses des Amtes, dem Kämmerer und der Schulverwaltung des Amtes, sowie bei Bedarf einem Rechtsbeistand mit dem Ziel der Erarbeitung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zur rechtswirksamen Rückübertragung der Aufgabe der Schulträgerschaft für Grundschulen einschließlich der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung, gebildet.
Dieser Vertrag soll insbesondere regeln
- die Bestimmung eines Stichtages zur Vermögensbewertung sowie
- den Zeitpunkt der Rückübertragung der Schulträgerschaft auf die Gemeinden unter Berücksichtigung der zukünftigen Form der Grundschulträgerschaft (bspw. Zweckverbandsgründung gemäß § 56 SchulG/ § 5 GkZ SH)
Protokollnotiz:
Erläuterung für die Gründung eines Zweckverbandes:
Die Gründung eines Zweckverbandes bzw. eines Schulverbandes sollte frühzeitig bei der Kommunalaufsichtsbehörde angezeigt werden.
Hierfür bedarf es eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Aufgabenübertragung. Neben den Bestimmungen des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) sind auch die Voraussetzungen des § 56 SchulG iVm der Landesverordnung über die Bestimmung der Mindestgröße von öffentlichen allgemein bildenden Schulen und Förderzentren (Mindestgrößenverordnung – MindGrVO) zu beachten.
Sobald der Zeitpunkt der Rückübertragung feststeht, sollte die Gründung des Schulverbandes in Angriff genommen werden.
Die Vorgaben des Schulgesetzes sind ebenfalls zu beachten.
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