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ALLRIS - Auszug

09.05.2023 - 10 Beratung und Beschluss über eine Einziehung ein...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Gemäß § 8 des Straßen-und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) kann eine öffentliche Straße, die keine Verkehrsbedeutung mehr hat, eingezogen werden. Eine öffentliche Straße ist einzuziehen, wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, die gegenüber privaten Interessen überwiegen. Pläne des einzuziehenden Weges sind gemäß § 8 Abs. 3 StrWG für die Dauer von 4 Wochen öffentlich auszulegen. Einwendungen gegen die Einziehung sind nach § 8 Abs. 4 StWG spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Beendigung der Auslegung vorzulegen.

 

Die Gemeinde Stoltebüll hat durch Grundstückskaufvertrag vom 24.09.2021 die Verkehrsfläche Gemarkung Drült, Flur 2 Flurstück 16 verkauft. Durch den Verkauf des Grundstückes, des Weges, verliert dieses die Verkehrsbedeutung und ist deshalb einzuziehen.

 

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Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung Stoltebüll beschließt das Flurstück 16, Flur 2, Gemarkung Drült, Gemeinde Stoltebüll zu entwidmen, da der Weg durch den Verkauf des Grundstückes keine Verkehrsbedeutung mehr hat.

 

Der öffentliche Weg ist nach § 8 StrWG einzuziehen.

 

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Abstimmung:

 

Anzahl der Mitglieder des Gremiums

davon anwesend

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

9

9

7

0

2

 

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Anlagen zur Vorlage

Amtsverwaltung Geltinger Bucht

Anschrift

Holmlück 2
24972 Steinbergkirche

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Fax: 0 46 32 / 84 91 - 30

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