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06.03.2023 - 13 Bauleitplanung in der Gemeinde Steinbergkirche ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 13
- Datum:
- Mo., 06.03.2023
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 19:30
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Dirk Petersen
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Auf der östlich an das Betriebsgelände des Kfz-Restaurationsbetriebes Swoboda anschließenden Fläche soll das neue Feuerwehrgerätehaus der Ortswehr Kalleby errichtet werden. Um verbindliches Planungsrecht für das Vorhaben zu schaffen, wird der Bebauungsplan Nr. 30 aufgestellt.
Bebauungspläne sind regelmäßig aus dem Flächennutzungsplan (FNP) zu entwickeln (Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Der wirksame FNP weist das Plangebiet als Grünfläche bzw. als Fläche für die Landwirtschaft aus. Hieraus lässt sich der Bebauungsplan mit der dort vorgesehenen Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche nicht entwickeln. Daher wird parallel zum Bebauungsplan die 63. Änderung des Flächennutzungsplanes aufgestellt.
Mit dem Aufstellungsbeschluss leitet die Gemeinde das formelle Planverfahren ein.
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Steinbergkirche beschließt:
1. | Für das Gebiet „Neubau Feuerwehr Kalleby“, gelegen am östlichen Ortsrand von Kalleby, wird die 63. Änderung des Flächennutzungsplanes (gemeinsamer Flächennutzungsplan der Gemeinden des ehemaligen Amtes Steinbergkirche) aufgestellt. Planungsziel ist es, für den Neubau des Feuerwehrgerätehauses der Ortswehr Kalleby die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen. |
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2. | Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB). |
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3. | Mit der Ausarbeitung des Planentwurfes soll das Planungsbüro GR Zwo, Flensburg, beauftragt werden, mit der Erarbeitung der Umweltprüfung/des Umweltberichts das Büro Naturaconcept, Dipl.-Ing. Alke Buck, Sterup. |
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4. | Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB soll im Rahmen einer öffentlichen Anhörung durchgeführt werden. |
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5. | Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB soll schriftlich erfolgen. |
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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854,6 kB
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