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ALLRIS - Auszug

21.12.2020 - 11 Finanzierungsvereinbarung mit dem dänischen Kin...

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Sachstand:

 

Gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 des Kindertagesstättengesetzes in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung schlossen die Standortgemeinden und die freien Träger von Kindertageseinrichtungen schriftliche Vereinbarungen über die Finanzierung und die die Finanzierung betreffenden Angelegenheiten ab (Finanzierungsvereinbarungen).

 

Gemäß § 13 Abs. 2 des neuen Kindertagesförderungsgesetzes (KiTaG) können die Standortgemeinden auch weiterhin die Auswahl eines Kindertagesstättenträgers vom Abschluss einer solchen Vereinbarung abhängig machen.

 

In den Übergangsvorschriften gemäß § 57 KiTaG ist der Fortbestand der bestehenden Finanzierungsvereinbarungen bis Ende 2024 gesichert. Gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 2 KiTaG haben Einrichtungsträger einen Anspruch auf Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung mit der Standortgemeinde. Gemäß § 57 Abs. 2 KiTaG müssen alle am 01.01.2020 bestehenden Finanzierungsvereinbarungen mit Wirkung ab dem 1. August 2020 an bestimmte Anforderungen angepasst werden. Das betrifft insbesondere die Einhaltung der Fördervoraussetzung nach Teil 4 des KiTaG, also aller in dem Gesetz enthaltenen personellen, räumlichen und organisatorischen Standards. Das Gesetz geht also von einer Fortgeltung der bestehenden Finanzierungsvereinbarungen aus, erzwingt jedoch die Anpassung all dieser Vereinbarungen zum 1. August 2020.

 

Das ursprünglich für den 01. August 2020 geplante Inkrafttreten des Kinderförderungsgesetztes musste als Konsequenz aus den getroffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie um fünf Monate verschoben werden. Das Gesetz tritt somit erst zum 01. Januar 2021 in Kraft.

 

Einzelne Regelungen sind jedoch bereits ab 01.08.2020 in Kraft. Dies sind u.a. die Einführung eines einheitlichen Elternbeitragsdeckel für die Betreuung von Kindern unter und über 3 Jahren, Qualitätsverbesserungen in der Fachkraft-Kindbetreuung, Wunsch- und Wahlrecht, landesweit einheitliche Regelungen zur Geschwisterermäßigung, sowie die verpflichtende Teilnahme an der Kita-Datenbank.

 

r die Gemeinde Steinbergkirche als Standortgemeinde der dänischen Kindertagesstätte Hattlund und des ev.-luth. Kindergartens Siebenstern gilt es daher mit den Trägern eine Finanzierungsvereinbarung abzuschließen.

 

r die Erarbeitung der Finanzierungsvereinbarungen hat der SHGT eine Arbeitshilfe erarbeitet. Der gesamte Prozess der Kita-Reform wird durch einen Arbeitskreis beim SHGT bestehend aus Mitarbeitern der Verwaltungen begleitet. Die 14. Sitzung des AK zur Neuordnung der Kita-Finanzierung findet am 02.11.20 statt.

 

Die für die Standortgemeinde Steinbergkirche abzuschließenden Finanzierungsvereinbarungen befinden sich derzeit im Abstimmungsprozess mit den Trägern.

 

Grundsätzlich ist anzustreben, das die Finanzierungsvereinbarungen ein einheitliches Grundgerüst aufweisen, die wesentlichen Bestandteile beinhalten und darauf hinweisen, dass diese nur bis Ende 2024 Bestand haben, da ab 01.01.2025 die Evaluation abgeschlossen sein soll und damit keine Defizitabdeckung mehr gilt, sondern vielmehr Vereinbarungen geschlossen werden, die u. a. eine Kostenverteilung der über dem Standard-Qualitäts-Kosten-Modell angebotenen Betreuung regelt.

 

Der Entwurf der abzuschließenden Finanzierungsvereinbarung ist beigefügt.

 

Der Entwurf der abzuschließenden Finanzierungsvereinbarung mit dem dänischen Kindergarten wurde auf der letzten Sitzung nur unter Streichung des Satzes: „ Die Aufnahme in eine Kindertagesstätte der dänischen Minderheit kann von dem gelebten Bekenntnis zur Minderheit abhängig gemacht werden“ beschlossen.

 

Der dänische Kindergarten ist mit einer Streichung des Satzes nicht einverstanden: „Wir haben mittlerweile einige Vereinbarungen abgeschlossen und diesen Satz, der genauso auch im KiTaG unter § 18 Abs. 1 zu finden ist, immer in den Vereinbarungen aufgeführt. 

 

Dieses Aufnahmekriterium ist in der Landesverfassung verankert und steht in keinem Widerspruch zu einer öffentlich geförderten Kindertagesstätte.”

 

Als Alternative bieten sie aber an: “Im Übrigen gelten gem. § 18 Abs. 1 KiTaG die Aufnahmeregeln des Dansk Skoleforening for Sydslesvig e.V. für den Besuch der Kindertagesstätten der dänischen Minderheit.”

 

Die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter diskutieren die Angelegenheit noch einmal intensiv. Man entschließt sich dazu, die vorgestellte alternative Formulierung nicht zu wählen. Es soll vielmehr die ursprüngliche Formulierung zur Abstimmung gebracht werden.

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Beschluss:

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Die Gemeindevertretung Steinbergkirche beschließt den Abschluss von Finanzierungsvereinbarungen mit dem dänischen Träger mit Wirkung zum 01.01.2021 nach dem vorliegenden Entwurf aus der Sitzung der Gemeindevertretung Steinbergkirche vom 07.12.2020 (Anlage der Beschlussvorlage Vorlage - 2020-14GV-185).

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Abstimmung:

 

Anzahl der Mitglieder des Gremiums

davon anwesend

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

15

10

10

0

0

 

 

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