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ALLRIS - Auszug

15.12.2020 - 9 Beratung und Beschluss über die Finanzierungsve...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Gemeindevertreter Bendixen nimmt ab 20:20 Uhr an der Sitzung teil.

 

Die Vorsitzende verweist auf die Sitzungsvorlage der Verwaltung:

Gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 des Kindertagesstättengesetzes in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung schlossen die Standortgemeinden und die freien Träger von Kindertageseinrichtungen schriftliche Vereinbarungen über die Finanzierung und die die Finanzierung betreffenden Angelegenheiten ab (Finanzierungsvereinbarungen).

Gemäß § 13 Abs. 2 des neuen Kindertagesförderungsgesetzes (KiTaG) können die Standortgemeinden auch weiterhin die Auswahl eines Kindertagesstättenträgers vom Abschluss einer solchen Vereinbarung abhängig machen.

In den Übergangsvorschriften gemäß § 57 KiTaG ist der Fortbestand der bestehenden Finanzierungsvereinbarungen bis Ende 2024 gesichert. Gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 2 KiTaG haben Einrichtungsträger einen Anspruch auf Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung mit der Standortgemeinde. Gemäß § 57 Abs. 2 KiTaG müssen alle am 01.01.2020 bestehenden Finanzierungsvereinbarungen mit Wirkung ab dem 1. August 2020 an bestimmte Anforderungen angepasst werden. Das betrifft insbesondere die Einhaltung der Fördervoraussetzung nach Teil 4 des KiTaG, also aller in dem Gesetz enthaltenen personellen, räumlichen und organisatorischen Standards. Das Gesetz geht also von einer Fortgeltung der bestehenden Finanzierungsvereinbarungen aus, erzwingt jedoch die Anpassung all dieser Vereinbarungen zum 1. August 2020.

 

Das ursprünglich für den 01. August 2020 geplante Inkrafttreten des Kinderförderungsgesetztes musste als Konsequenz aus den getroffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie um fünf Monate verschoben werden. Das Gesetz tritt somit erst zum 01. Januar 2021 in Kraft. Einzelne Regelungen sind jedoch bereits ab 01.08.2020 in Kraft.

Dies sind u.a. die Einführung eines einheitlichen Elternbeitragsdeckel für die Betreuung von Kindern unter und über 3 Jahren,  Qualitätsverbesserungen in der Fachkraft-Kindbetreuung, Wunsch- und Wahlrecht, landesweit einheitliche Regelungen zur Geschwisterermäßigung, sowie die verpflichtende Teilnahme an der Kita-Datenbank.

 

r die Gemeinde Sterup als Standortgemeinde der DRK-Kindertagesstätte gilt es daher mit dem Träger eine Finanzierungsvereinbarung abzuschließen.

 

r die Erarbeitung der Finanzierungsvereinbarungen hat der SHGT eine Arbeitshilfe erarbeitet. Der gesamte Prozess der Kita-Reform wird durch einen Arbeitskreis beim SHGT bestehend aus Mitarbeitern der Verwaltungen begleitet. Die 14. Sitzung des AK zur Neuordnung der Kita-Finanzierung findet am 02.11.20 statt.

 

Die für die Standortgemeinde Sterup abzuschließende Finanzierungsvereinbarung befindet sich derzeit im Abstimmungsprozess mit dem Träger.

 

Grundsätzlich ist anzustreben, das die Finanzierungsvereinbarungen ein einheitliches Grundgerüst aufweisen, die wesentlichen Bestandteile beinhalten und darauf hinweisen, dass diese nur bis Ende 2024 Bestand haben, da ab 01.01.2025 die Evaluation abgeschlossen sein soll und damit keine Defizitabdeckung mehr gilt, sondern vielmehr Vereinbarungen geschlossen werden, die u. a. eine Kostenverteilung der über dem Standard-Qualitäts-Kosten-Modell angebotenen Betreuung regelt.

 

Der Entwurf der abzuschließenden Finanzierungsvereinbarung ist beigefügt.

 

Ohne weitere Aussprache kommt es zur Abstimmung über folgenden   

 

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Beschluss:

Die Gemeindevertretung Sterup beschließt den Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung mit dem DRK Kreisverband Schleswig-Flensburg mit Wirkung zum 01.01.2021 nach dem vorliegenden Entwurf.

 

 

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Abstimmung:

Anzahl der Mitglieder des Gremiums

davon anwesend

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

13

11

11

0

0

 

 

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Anlagen zur Vorlage

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Anschrift

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24972 Steinbergkirche

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