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ALLRIS - Auszug

02.09.2019 - 9 Bauleitplanung in der Gemeinde Steinbergkirche ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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rgermeister Erichsen berichtet, dass er Herrn Biermann gebeten hatte, zur Sitzung zu kommen. Er hat leider kurzfristig abgesagt. Schon seit längerer Zeit plant der Kreis mit dem Scheersberg die Erweiterung des Wallrothhauses um ein Bettenhaus und einen Eingangsbereich mit Tagungsraum. Vorgesehen ist die Errichtung eines Neubaus an das Wallrothhaus. Die Maßnahme soll als Leitprojekt ländlicher Tourismus gefördert werden. Da sich die Planung auf ein konkretes Vorhaben bezieht, wird der Bebauungsplan als vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt, das heißt  mit dazu gehörigem Durchführungsvertrag auf Umsetzung genau des Vorhabens und zur Tragung aller damit zusammen hängender Kosten verpflichtet. Im Flächennutzungsplan ist der Geltungsbereich als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Jugendheim/Jugendherberge“ ausgewiesen. Damit lässt sich der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickeln, so dass die parallele Änderung des Flächennutzungsplanes nicht notwendig ist. Mit dem Aufstellungsbeschluss leitet die Gemeindevertretung das formelle Bauleitplanverfahren ein.

 

Der Bürgermeister berichtet weiter, dass der Zeitplan für die Vorarbeiten sehr eng ist. Für die Antragstellung ist eine sogenannte Z-Bau-Prüfung durch das Gebäudemanagement Schleswig-Holstein (GMSH) vorgeschaltet, bevor die Unterlagen zum LLUR gehen.

 

Es werden Fragen zu den Kosten für die Gemeinde gestellt, die nicht entstehen. Herr Teschendorf ergänzt, dass ihm aus dem Kreistag die Aufnahme in die Investitionsplanung des Kreises bekannt sei. 

 

 

 

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Beschluss:

Die Gemeindevertretung Steinbergkirche beschließt:

 

1.

r das auf dem Jugendhof Scheersberg gelegene, für die Erweiterung des Bettenhauses vorgesehene Areal wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 22 aufgestellt. Wesentliches Planungsziel ist es, für die Erweiterung des Bettenhauses durch einen Neubau die planungsrechtliche Grundlage zu schaffen.

 

 

2.

Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

 

3.

Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB  soll im Rahmen einer öffentlichen Anhörung durchgeführt werden. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 Bau GB soll schriftlich erfolgen.

 

 

4.

Mit der Ausarbeitung des Planentwurfes soll das Planungsbüro GR Zwo aus Flensburg beauftragt werden.

 

 

5.

Alle mit der Planung zusammenhängenden Kosten sind vom Kreis Schleswig-Flensburg als Vorhabenträger zu tragen.

 

 

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Abstimmung:

 

Anzahl der Mitglieder des Gremiums

davon anwesend

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

17

15

15

0

0

 

 

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Anlagen zur Vorlage

Amtsverwaltung Geltinger Bucht

Anschrift

Holmlück 2
24972 Steinbergkirche

Fon: 0 46 32 / 84 91 - 0
Fax: 0 46 32 / 84 91 - 30

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