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04.03.2019 - 13 Einziehung eines öffentlichen Weges hier: Teils...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 13
- Datum:
- Mo., 04.03.2019
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 19:30
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Marlen Thomsen-With
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Im Zuge der Flurbereinigung verliert das Teilstück der Gemeindestraße „Hattlund“ (Flur 3, Flurstück 84/1 der Gemarkung Hattlund) an Verkehrsbedeutung. Gemäß § 8 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) kann eine Straße eingezogen werden, wenn sie keine Verkehrsbedeutung mehr hat.
Pläne der einzuziehenden Straße sind gemäß § 8 Abs. 3 StrWG für die Dauer von 4 Wochen zur Einsicht öffentlich auszulegen. Einwendungen gegen die Einziehung sind nach § 8 Abs. 4 StrWG spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Beendigung der Auslegung vorzulegen. Die Einziehung kann dann von Träger der Straßenbaulast unter Würdigung der Einwendungen beschlossen und öffentlich bekannt gemacht werden.
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Steinbergkirche stellt fest, dass ein Teilstück des öffentlichen Weges – Gemeindestraße „Hattlund“ (Flur 3, Flurstück 84/1 der Gemarkung Hattlund) keine Verkehrsbedeutung mehr hat.
Der öffentliche Weg soll entsprechend den Vorschriften des § 8 StrWG eingezogen werden.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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706,4 kB
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(wie Dokument)
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634,2 kB
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