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27.08.2019 - 13 Bauleitplanung in der Gemeinde Gelting Aufhebun...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 13
- Datum:
- Di., 27.08.2019
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 19:30
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Dirk Petersen
- Beschluss:
- geändert beschlossen
BM Kratz und Dirk Petersen stellen die Vorlage vor.
Im Bereich des B-Planes Nr. 3 war anliegerseits angedacht im Rahmen der Innenentwicklung einen Bereich als „Lücke“ mit Baurechten zu versehen. Dieses ist aus dem gegebenen Planungsrecht nicht ableitbar. Da es sich um einen aus dem Jahre 1967 beschlossenen Nummernplan handelt (formfehlerbehaftet), empfiehlt die Regionalplanung des Kreises den Plan nicht zu ändern sondern aufzuheben. Hier wäre sodann ein Bauvorhaben nach § 34 BauGB zu bewerten und ein Lückenschluss im Rahmen des Einfügens evtl. möglich. Nachdem der Grundstückseigentümer der Gemeindevertretung seine Pläne vorgestellt hat, wäre die Aufhebung gemeindeseitig die sinnvollste Verfahrensweise.
Die Mitglieder der Gemeindevertretung besprechen die seinerzeit vorgebrachten Bedenken nochmals an. Die planungsrechtlichen Möglichkeiten der Gemeinde werden aufgezeigt.
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Gelting beschließt folgendes:
- Die Gemeindevertretung beschließt die Aufhebung des bestehenden Bebauungsplanes Nr. 3 aus dem Jahre 1967, da er als „Nummerplan“ formfehlerbehaftet ist. Die Gemeinde möchte durch die Aufhebung des Bebauungsplanes eine geordnete städtebauliche Entwicklung innerhalb des Plangebietes ermöglichen.
- Der Aufhebungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
- Mit der Ausarbeitung des Planentwurfes soll die „Ingenieursgesellschaft Nord GmbH“ in Schleswig beauftragt werden.
- Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange und Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.
- Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll in Form einer Anhörung durchgeführt werden.
- Der Haupt-Vorteilnehmer trägt die Kosten des Verfahrens.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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379,9 kB
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