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Wenn Sie ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr, des Rettungsdienstes oder des Technischen Hilfswerks sind, können Sie eine besondere Fahrberechtigung zum Fahren der Einsatzfahrzeuge beantragen.

Zum Führen von Einsatzfahrzeugen können Sie eine besondere Fahrberechtigung beantragen.

Sie müssen hierzu ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr, des Rettungsdienstes oder des Technischen Hilfswerks sein.

Mit dieser Berechtigung dürfen Sie Einsatzfahrzeuge bis zu 4,75 Tonnen führen.

Eine Berechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeuge bis zu 7,5 Tonnen ist ebenfalls möglich.

Kurztext

  • Fahrberechtigung für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, des Rettungsdienstes oder des Technischen Hilfswerks.
  • Berechtigung für Einsatzfahrzeuge bis 4,75 Tonnen oder bis 7,5 Tonnen.
  • Voraussetzung ist der Besitz der Fahrerlaubnis für Klasse B seit mindestens 2 Jahren.
  • Eine Abschlussfahrt bei der Fahrschule von mindestens 45 Minuten ist erforderlich.

 

Fahrerlaubnisbehörden der Kreise und kreisfreien Städte

 

  • Der Antrag muss bei der Führerscheinstelle Ihres Wohnortes schriftlich oder, soweit dies von der zuständigen Behörde angeboten wird, als Online-Antrag gestellt werden.
  • Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen möchten, erhalten Sie das Formular bei der Führerscheinstelle des Kreises oder der kreisfreien Städte. Dort können Sie auch den schriftlichen Antrag mit den erforderlichen Nachweisen und Unterlagen einreichen.
  • In dem OnlineAntrag können Sie die nötigen Nachweise und Unterlagen hochladen.
  • Sollten Sie der Führerscheinstelle alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt haben, wird Ihnen die Bescheinigung über die Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge vor Ort ausgestellt.

Voraussetzungen

  • Sie besitzen seit mindestens 2 Jahren die Fahrerlaubnis für die Klasse B.
  • Sie weisen eine Abschlussfahrt bei einer Fahrschule von mindestens 45 Minuten nach.

 

  • Gültiger Führerschein
  • Antrag auf Erteilung einer Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge
  • Bescheinigung über die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t/7,5 t

 

  • § 2 Abs. 10 Straßenverkehrsgesetz (StVG),
  • Landesverordnung über die Erteilung von Fahrberechtigungen an Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste (Fahrberechtigungsverordnung - FahrbVO),
  • Gesetz zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Erteilung von Fahrberechtigungen an Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste (Fahrberechtigungszuständigkeitsgesetz - FZG).

§ 2 Abs. 10 Straßenverkehrsgesetz (StVG)

§ 1 Fahrberechtigungsverordnung (FahrBVO)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage

 

Die Fahrberechtigungen dürfen Sie nur im Rahmen der Aufgabenerfüllung der freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste nutzen.

 


Ansprechpartner

Gutenbergstraße 23 24941 Flensburg
Tel: 0461 81150Fax: 04621 87-337E-Mail: fuehrerscheinfl[at]schleswig-flensburg.de


Nur nach Terminvereinbarung


St. Jürgener Straße 49 24837 Schleswig
Tel: 04621 87-820Fax: 04621 87-337E-Mail: KFZ-Zulassung[at]schleswig-flensburg.de


Nur nach Terminvereinbarung


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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