Wassergefährdende Stoffe: Fachbetrieb - Nachweis der Fachbetriebseigenschaft
Wassergefährdende Stoffe: Fachbetrieb - Nachweis der Fachbetriebseigenschaft
Fachbetriebe müssen auf Verlangen gegenüber der zuständigen Wasserbehörde die Fachbetriebseigenschaft nachweisen.
Beschreibung
Fachbetriebe haben auf Verlangen gegenüber der zuständigen Stelle die Fachbetriebseigenschaft nachzuweisen.
Die Fachbetriebseigenschaft muss auch gegenüber dem Betreiber einer Anlage nachgewiesen werden können, wenn dieser den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt.
Zuständigkeit
An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Wasserbehörde).
Rechtsgrundlage
- § 62 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG),
- § 26 Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung - VAwS),
- § 5 Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz - WasG SH).
verwandte Vorgänge
- Die Beratung über Pflanzenschutzmittel und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln anzeigen
- Erlaubnis für tiefe Erdbohrungen für geothermische Nutzung beantragen
- Erlaubnis zur Bereitstellung / Abgabe von bestimmten gefährlichen Stoffen und Gemischen nach ChemVerbotsV beantragen
- Sachkunde zur Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische erbringen
- Untersuchungsstellen für den Bereich des BBodSchG Anerkennung
Ansprechpartner
Flensburger Straße 7
24837 Schleswig
Tel: +49 4621 87-0Fax: +49 4621 87-588E-Mail: info[at]schleswig-flensburg.sh-kommunen.de-mail.de
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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