Erstmalige Viehhaltung anzeigen
Erstmalige Viehhaltung anzeigen
Die Haltung von Nutztieren muss der zuständigen Behörde angezeit werden.
Beschreibung
Die Haltung von Nutztieren müssen Sie der zuständigen Behörde anzeigen. Dies betrifft folgende Tierarten:
- Rinder,
- Schweine,
- Schafe,
- Ziegen,
- Einhufer,
- Hühner,
- Enten,
- Gänse,
- Fasane,
- Perlhühner,
- Rebhühner,
- Tauben,
- Truthühner,
- Wachteln,
- Laufvögel,
- Gehegewild,
- Kameliden,
- andere Klauentiere,
- Fische aus Aquakulturbetrieben,
- Bienen.
Nach erfolgter Anzeige erhält Ihr Betrieb eine Registriernummer.
Zuständigkeit
An die Kreise oder kreisfreien Städte (Veterinärämter/Amtstierärzte).
Veterinärämter in Schleswig-Holstein
Fristen
Die Anzeige muss vor Beginn der Tierhaltung erfolgen.
Kosten
In der Regel fallen Gebühren nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung an. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
erforderliche Unterlagen
Ihre Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
- Name,
- Anschrift,
- Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere (bei Bienen: Anzahl der Bienenvölker),
- Nutzungsart der Tiere und
- Standort (bei Wanderschafherden gilt der Betriebssitz als Standort).
Rechtsgrundlage
- §§ 26 Abs. 1, 45 Abs. 1 Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV),
- § 1a Abs. 1 Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV),
- § 2 Abs. 1 Fischseuchenverordnung (FischSeuchV).
verwandte Vorgänge
- Berechtigung zur Führung des Zusatz "Landwirtschaftliche Buchstelle" zur Berufsbezeichnung beantragen
- Erlaubnis beantragen zum Züchten oder Halten von Wirbeltieren oder Kopffüßern, die für Tierversuche oder andere wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind
- Futtermittelkontrolle
- Tierschutzbeauftragte bestellen
- Zoo-Genehmigung beantragen
Ansprechpartner
Bellmannstraße 26
24837 Schleswig
Tel: +49 4621 9615-0Fax: +49 4621 9615-33E-Mail: vetamt[at]schleswig-flensburg.de
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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