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Wenn Sie die Mutterschaft für Ihr Kind anerkennen möchten, soweit das anwendbare ausländische Abstammungsrecht danach verlangt, können Sie in einer zuständigen deutschen Stelle Ihre Mutterschaftsanerkennung erklären und beurkunden lassen.

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Leistungsbeschreibung

In Deutschland ist klar geregelt, wer die rechtliche Mutter eines Kindes ist. Die Frau, die ein Kind gebärt, ist stets dessen rechtliche Mutter.

Diese Regelung gilt jedoch nicht in allen Ländern. In einigen Staaten entsteht ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Kind und der Frau, die das Kind geboren hat, erst dann, wenn diese eine Erklärung abgibt, in der sie das Kind anerkennt.

In folgenden Fällen müssen Sie die Mutterschaft für Ihr Kind anerkennen, auch wenn Sie in Deutschland leben:

  • Sie sind nicht mit dem Vater verheiratet und nicht deutsche Staatsangehörige und Ihr Heimatrecht schreibt eine Mutterschaftserklärung vor und
  • das Recht des Staates, in dem Ihr Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, schreibt eine Mutterschaftsanerkennung vor.

Eine Beurkundung der Mutterschaftsanerkennung ist bei folgenden Stellen möglich:

  • Standesamt
  • Jugendamt
  • Notar/Notarin

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Wenn Sie die Mutterschaft für Ihr Kind anerkennen möchten, soweit das anwendbare ausländische Abstammungsrecht danach verlangt, können Sie in einer zuständigen deutschen Stelle Ihre Mutterschaftsanerkennung erklären und beurkunden lassen.

An wen muss ich mich wenden?

  • Jugendämter
  • Notare
  • Standesämter

Zuständige Stelle

  • Jugendämter
  • Notare
  • Standesämter

Anschrift

Amtsverwaltung Geltinger Bucht
Holmlück 2
24972 Steinbergkirche

Fon: 0 46 32 / 84 91 - 0
Fax: 0 46 32 / 84 91 - 30

Öffnungszeiten

Mo., Mi., Do. und Fr.
08:00 - 12:00 Uhr

Mittwochnachmittag
14:00 - 18:00 Uhr

ausschließlich mit Terminvereinbarung

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