Anonymes Hinweisgebersystem des Bundeskartellamtes (deutsch und englisch)
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Kartelle schaden der Gesamtwirtschaft und vor allem den Verbraucherinnen und Verbrauchern. Koordinieren Wettbewerber untereinander ihr Verhalten auf einem Markt, um dadurch den...
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Weiter ohne AnmeldungKartelle schaden der Gesamtwirtschaft und vor allem den Verbraucherinnen und Verbrauchern.
Koordinieren Wettbewerber untereinander ihr Verhalten auf einem Markt, um dadurch den Wettbewerb einzuschränken oder auszuschalten, spricht man von einem Kartell. Solche Vereinbarungen zwischen Unternehmen sind grundsätzlich verboten. Das Bundeskartellamt verfolgt solche Kartelle und kann gegen die verantwortlichen Personen und Unternehmen empfindliche Bußgelder verhängen.
Wenn Sie von einem Kartell erfahren, können Sie dies dem Bundeskartellamt melden. Sie können auch anonym Hinweise geben.
Die Kartellbehörde geht Ihrem Hinweis dann nach und leitet unter Umständen ein Verfahren Antrag ein. Wenn Sie an dem Kartell beteiligt sind und helfen, das Kartell aufzudecken, können Sie unter bestimmten Umständen straffrei aus dem Kartell herauskommen. Voraussetzung ist, dass Sie den Hinweis nicht anonym und nicht über das Hinweisgebersystem gegeben haben.
Unter bestimmten Voraussetzungen können wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen vom Kartellverbot befreit sein. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn durch die Vereinbarung die Warenerzeugung verbessert oder der technische Fortschritt gefördert wird und gleichzeitig die Verbraucher an dem entstehenden Gewinn angemessen beteiligt werden. Auch bestimmte Kooperationen zwischen kleinen und mittleren Unternehmen erlaubt.
Sollten Sie Insider-Wissen oder Kenntnisse von illegalen Absprachen haben, nehmen Sie bitte telefonisch oder schriftlich Kontakt mit dem Bundeskartellamt auf.
- Sie können über das Hinweisgebersystem auch anonyme Hinweise abgeben.
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An dem Verfahren vor der Kartellbehörde sind dann beteiligt
- wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt hat;
- Kartelle, Unternehmen, Wirtschafts- oder Berufsvereinigungen, gegen die sich das Verfahren richtet;
- Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Kartellbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.
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