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ALLRIS - Auszug

23.04.2018 - 7 Städtebauförderungsprogramm "Kleinere Städte un...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Um als attraktiver Wirtschafts- und Wohnstandort wahrgenommen zu werden, hat die Gemeinde Steinbergkirche im Rahmen des o.g. Städtebauförderungsprogrammes eine neue Ortsentwicklungsinitiative begonnen. Die Entwicklung des Ortskerns als Versorgungsbereich und als Ort zum Wohnen und Arbeiten kommt bei der Umsetzung von städtebaulichen Maßnahmen in der Gemeinde eine zentrale Rolle zu. r die notwendigen Investitionen sind öffentliche Fördermittel, Eigenanteile und private Investitionen notwendig. Die Städtebauförderung ist dabei das zentrale Instrument, da mit diesem Ortskernentwicklungen in großem Umfang gefördert werden können. Die Städtebauförderung ist keine Einzelprojektförderung. Jede einzelne Maßnahme einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme steht in Bezug zu den Entwicklungszielen für das Fördergebiet.

 

Mit Erlass vom 25.10.2017 hat das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration die städtebauliche Gesamtmaßnahme „Zukunftsgestaltung Daseinsvorsorge“ mit einen ersten Städtebauförderungsbetrag von 690.000 € in das Städtebauförderungsprogramm aufgenommen.

 

Mit Beschluss der Gemeindevertretung vom 22.01.2018 wurde ein erstes Planungskonzept ins Ausschreibungsverfahren gegeben; Haushaltsmittel sind bereits eingestellt. Mit Datum vom 28.02.2018 hat das Städtebauförderungsreferat den Maßnahmenplan für das Jahr 2018 genehmigt; hierbei sind für die Konzepterstellung 105.000 € freigegeben worden.

 

Die Gemeinde hat vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes die vorbereitenden Untersuchungen durchzuführen, um hinreichende Beurteilungsunterlagen zu erlangen

141 Abs. 1 BauGB).  Die Gemeinde leitet die Vorbereitung der Sanierung durch den Beschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchung ein. Der Beschluss ist ortsüblich bekanntzumachen. Der Beschluss enthält neben der Umgrenzung des Untersuchungsbereiches auch einen Hinweis auf die Auskunftspflicht nach § 138 BauGB. Insbesondere sind danach Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks oder Berechtigte  sowie ihre Beauftragten verpflichtet, der Gemeinde Steinbergkirche oder ihren Beauftragten umfassend Auskünfte über Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit einer Gebietes oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist. Nach § 141 Abs. 4 BauGB ist insbesondere auch die Zurückstellung von Baugesuchen möglich.

 

Das von der Gemeindevertretung beschlossene Untersuchungsgebiet bedarf im Rahmen der Städtebauförderrichtlinien auch der Zustimmung durch das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration. Eine Abstimmung des in dem anliegenden Lageplan umgrenzten Untersuchungsgebietes (grundstücksscharf abgegrenzte kartografische Darstellung) mit dem Städtebaureferat hat im Vorwege bereits stattgefunden.

 

Die erforderlichen Analysen, Beteiligungen verschiedener Akteure und Planungen werden voraussichtlich bis Mitte 2019 andauern. Alle Betroffenen werden gebeten, sich aktiv an der Bestandsaufnahme, am Zielfindungsprozess und an der späteren Umsetzung von Konzepten zu beteiligen.

 

 

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Beschluss:

Die Gemeindevertretung Steinbergkirche beschließt, für den in dem anliegenden Plan räumlich umgrenzten Bereich des Ortszentrums der Gemeinde Steinbergkirche zur Vorbereitung der Sanierung den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen nach § 141 Abs. 3 BauGB.

 

Der Beschluss über die Durchführung der vorbereitenden Untersuchungen ist ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist auf die Auskunftspflicht nach § 138 BauGB hinzuweisen.

 

 

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Abstimmung:

 

Anzahl der Mitglieder des Gremiums

davon anwesend

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

16

11

11

0

0

 

 

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Anlagen zur Vorlage

Amtsverwaltung Geltinger Bucht

Anschrift

Holmlück 2
24972 Steinbergkirche

Fon: 0 46 32 / 84 91 - 0
Fax: 0 46 32 / 84 91 - 30

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